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AG Ravensburg, 22.12.2008 - 10 C 1035/08 |
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Verfahrensgang
- AG Ravensburg, 22.12.2008 - 10 C 1035/08
- LG Ravensburg, 09.03.2009 - 6 T 7/09
- BGH, 27.08.2009 - III ZB 62/09
- BGH, 17.09.2009 - III ZB 62/09
Wird zitiert von ...
- LG Ravensburg, 09.03.2009 - 6 T 7/09 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 22.12.2008, Az. 10 C 1035/08, wird verworfen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren 10 C 1035/08 vor dem Amtsgericht Ravensburg ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unstatthaft, da der Wert der Hauptforderung den Wert von 600,- EUR nicht übersteigt und das Amtsgericht nicht nur die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat, sondern den Antrag mangels erforderlicher Begründung abgelehnt hat.