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   AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08   

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AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08 (https://dejure.org/2008,72809)
AG Regensburg, Entscheidung vom 15.09.2008 - 10 C 1336/08 (https://dejure.org/2008,72809)
AG Regensburg, Entscheidung vom 15. September 2008 - 10 C 1336/08 (https://dejure.org/2008,72809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gasversorgungsvertrag: Gerichtliche Billigkeitskontrolle für Preiserhöhungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08
    Der BGH (Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06) argumentiert wie das vorausgegangene Berufungsgericht damit, dass die Gasversorger als Grundversorger kraft Gesetzes allgemeine, d. h. für jedermann geltende Tarife aufstellen müssen, und diese auch einseitig ändern dürften.

    Bereits aufgrund der formalen Probleme der Inzidentkontrolle und der fehlenden Bindungswirkung folgt als weiteres, dass zweifelhaft ist, ob die Überprüfung der Tarife in Analogie zu § 315.III BGB in Individualrechtsstreiten den Leistungsanbietern (hier: der Klägerin) überhaupt zumutbar ist (dieses Problem spricht auch der BGH im Beschluss vom 14.03.2007 - VIII ZR 36/06 an).

    (Höchst aufschlussreich ist hierfür gerade die Entscheidung des BGH vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06, in welcher unter Rz 24 entscheidend darauf abgestellt wurde, dass von dem Kläger = Kunden zwar zunächst bestritten wurde, dass die Tarifänderung auf einer Bezugskostensteigerung beruhe, dass dieser sodann jedoch vorgelegte Unterlagen nicht mehr bestritten habe. Nachdem diese "Unterlagen" gewiss nicht aus der Sphäre des Klägers = Kunden stammten hätte er diese offenkundig zulässig mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Wie eine weitere Substantiierung ausgesehen hätte, oder welches Ergebnis ein Sachverständigengutachten erbracht hätte ist daher unklar).

    Eine Vereinheitlichung kann insoweit auch nicht durch konsequente Rechtsmittel etwa durch den BGH (VIII ZR) erfolgen, da dessen Prüfungsrahmen sich darauf beschränkt, ob ein Berufungsgericht die Grenzen des Begriffs der Billigkeit verkannt habe (instruktiv erneut BGH 13.06.2006 VIII ZR 36/06 Ziffer 20), und damit in weitem Rahmen gerade keine Überprüfung möglich ist.

    Dies übersieht erkennbar der BGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06: Hier stellt der BGH zunächst die schlichte Behauptung auf, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, "dass der Verordnungsgeber den Gasversorgungsunternehmen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein an kein Ermessen gebundenes freies Preisbestimmungsrecht einräumen wollte".

    Andere Bedenken äußert auch der BGH in seinem Beschluss vom 14.03.2007 - VIII ZR 36/06, wenn er unter Ziffer "5" der Entscheidung anspricht, dass eine Konfliktlage entstehen kann, wenn die Gasversorger zur Darlegung der Billigkeit ihrer getroffenen Preisbestimmung Vortrag zu ihrer Kosten- und Gewinnsituation erbringen müssten, welcher geschützte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbarte.

    Während der BGH in seinem Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 noch davon ausgeht, dass (auch der örtlich einzige) Gasanbieter im (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger stehe, zeigt er in seinem Beschluss vom 14.03.2007 in gleicher Sache (VIII ZR 36/06), dass er diese Frage nicht für abschließend beantwortet erachtet.

    Die Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 stellt den derzeitigen Schlusspunkt der Fortentwicklung der "gefestigten Rechtsprechung" dar.

  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82

    Bestimmung der Leistung - Stromversorgung - Sonderabnehmer - Bestehender

    Auszug aus AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08
    (Diese Problematik wurde vom BGH in den Entscheidungen vom 04.12.1967 - VIII ZR 178/65 = MDR 1968, 406 und 19.01.1983 - VIII ZR 81/82 = NJW 1983, 659 für die "Tarifkunden" noch exakt so gesehen und entschieden).

    Der BGH hat sodann für Sonderverträge auf § 315 BGB zurückgegriffen (01.07.1971 - KZR 16/70, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82): Bei Sonderverträgen ist dies dogmatisch etwas völlig anderes, weil hier zum einen tatsächlich ein individuell einzigartiger Vertrag vorliegt, und es auf Seiten des Versorgers keinen Kontrahierungszwang zu dem Sondervertrag gibt.

    Damit eignen sich diese Entscheidungen nicht zur Übertragung auf die Problematik bei Allgemeinen Tarifen, was in der Entscheidung VIII ZR 81/82 auch ausdrücklich festgehalten ist (Rn 12 bei juris).

  • BGH, 04.12.1967 - VIII ZR 178/65

    Kündigung des Gasversorgungsvertrags und Wasserversorgungsvertrags -

    Auszug aus AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08
    (Diese Problematik wurde vom BGH in den Entscheidungen vom 04.12.1967 - VIII ZR 178/65 = MDR 1968, 406 und 19.01.1983 - VIII ZR 81/82 = NJW 1983, 659 für die "Tarifkunden" noch exakt so gesehen und entschieden).

    Vollständig gegen eine Kontrolle an § 315 BGB hat sich der BGH noch in einer Entscheidung vom 04.12.1967 - VIII ZR 178/65 = MDR 1968, 406 ausgesprochen.

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08
    Entsprechend hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.10.1991 - III ZR 100/90 (= BGHZ 115, 311) das Kostendeckungsprinzip konkret aus der gesetzlichen Regelung des § 6.II 1 KAG entnommen.

    Der nächste Schritt wird mit der Entscheidung vom 10.10.1991 - III ZR 100/90 = BGHZ 115, 311 vollzogen, die die Überprüfung der Allgemeinen Tarife der Abwasserbeseitigung an § 315 BGB verlangt.

  • BGH, 01.07.1971 - KZR 16/70

    Grundsätze über das Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages trotz

    Auszug aus AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08
    Der BGH hat sodann für Sonderverträge auf § 315 BGB zurückgegriffen (01.07.1971 - KZR 16/70, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82): Bei Sonderverträgen ist dies dogmatisch etwas völlig anderes, weil hier zum einen tatsächlich ein individuell einzigartiger Vertrag vorliegt, und es auf Seiten des Versorgers keinen Kontrahierungszwang zu dem Sondervertrag gibt.
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Auszug aus AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08
    Regelmäßig wird für die gefestigte Rechtsprechung auch die Entscheidung vom 19.12.1978 - VI ZR 43/77 = BGHZ 73, 114 genannt: Hier hatte der BGH aber überhaupt nicht über dieses Problem zu entscheiden, sondern die Entscheidung betrifft durch Verwaltungsakt festgesetzte Krankenhaustarife, welche vom BGH gerade nicht überprüft werden, weil sie durch Verwaltungsakt, und damit hoheitlich festgesetzt wurden.
  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 77/86

    Überprüfung der Anforderungen von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten

    Auszug aus AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08
    Der Schritt zur Überprüfung Allgemeiner Tarife erfolgt in der Entscheidung vom 04.12.1986 - VII ZR 77/86, und betrifft Hausanschlusskosten gemäß § 9 AVBGasV eines kommunalen Wirtschaftsunternehmens.
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08
    Im nächsten Schritt hat der BGH in den Entscheidungen vom 30.04.2003 - VIII ZR 292/02 = NJW 2003, 3131 und 05.07.2005 - X ZR 60/04 die "ständige Rechtsprechung" dahingehend ausgedehnt, dass ohne einen konkreten Umstand, weshalb die Preise "unbillig" oder "falsch" seien die Allgemeinen Tarife der Wasserversorgung wie der gemeindlichen Abfallversorgung an § 315 BGB zu messen waren.
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08
    Im nächsten Schritt hat der BGH in den Entscheidungen vom 30.04.2003 - VIII ZR 292/02 = NJW 2003, 3131 und 05.07.2005 - X ZR 60/04 die "ständige Rechtsprechung" dahingehend ausgedehnt, dass ohne einen konkreten Umstand, weshalb die Preise "unbillig" oder "falsch" seien die Allgemeinen Tarife der Wasserversorgung wie der gemeindlichen Abfallversorgung an § 315 BGB zu messen waren.
  • RG, 29.09.1925 - VI 182/25

    Strombezug aus städtischem Elektrizitätswerk

    Auszug aus AG Regensburg, 15.09.2008 - 10 C 1336/08
    Die erste Entscheidung, welche in diesem Zusammenhang zitiert wird, stammt noch vom Reichsgericht (RGZ 111, 310) und hat entgegen der späteren Zitierung gerade nicht entschieden, dass die Tarife einer Kontrolle nach § 315 BGB unterlägen, sondern die Frage offengelassen, da die Tarife in jedem Fall gebilligt wurden.
  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

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