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   AG Riesa, 25.10.2005 - 5 C 696/05   

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https://dejure.org/2005,22632
AG Riesa, 25.10.2005 - 5 C 696/05 (https://dejure.org/2005,22632)
AG Riesa, Entscheidung vom 25.10.2005 - 5 C 696/05 (https://dejure.org/2005,22632)
AG Riesa, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 5 C 696/05 (https://dejure.org/2005,22632)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Mietwagenkosten - Keine vertragliche Pflicht des Vermieters zur Auskunft über seine Preiskalkulation

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 91
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Chemnitz, 12.05.2005 - 21 C 5078/04

    Unfallersatztarif - Darlegung der Preiskalkulation durch Geschädigten

    Auszug aus AG Riesa, 25.10.2005 - 5 C 696/05
    Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichtes Chemnitz in seiner Entscheidung vom 12.05.2005 - Az.: 21 C 5078/04 - an.
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Riesa, 25.10.2005 - 5 C 696/05
    Auf welche Weise der Geschädigte die Erforderlichkeit des Unfallwagenersatztarifes zu prüfen hat im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht, konkretisiert der Bundesgerichtshof gegenüber der im Versicherungsheft 2005 in den Ss. 569 und 570 zitierten Entscheidung vom 15.02.2005 in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (vgl. VersR 2005, Seite 850, 851, näher 851).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Riesa, 25.10.2005 - 5 C 696/05
    Wenngleich der BGH in seiner Entscheidung vom 15.02.2005 (VersR 2005 Seite 568, 569, insbesondere 568) darauf hinweist, dass ein höherer Tarif deswegen gerechtfertigt sein könne, da er darauf beruhen könne, dass diese auf besondere Leistungen des Vermieters zurückzuführen seien, ist nach Auffassung des Gerichts dies nur eine unter mehreren Möglichkeiten der Rechtfertigung für das Erfordernis eines Unfallwagen-Ersatztarifes in der Art, dass bereits aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Mietwagenunternehmen heraus selbst erkennbar ist, welche die Mehrleistungen des Vermieters sein sollen.
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