Rechtsprechung
AG Rinteln, 23.12.2015 - 2 C 183/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verletzung des Totenfürsorgerechts durch rechtswidrige Umbettung begründet Anspruch auf Schmerzensgeld - Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- LG Ulm, 20.01.2012 - 2 O 356/11
Anspruch auf Wiederherstellung der Grabstätte der Eltern aus § 823 BGB; …
Auszug aus AG Rinteln, 23.12.2015 - 2 C 183/14
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird unter Bezugnahme auf eine vergleichbare Entscheidung des Landgerichts Ulm, Az. 2 O 356/11, mit 500, 00 EUR bemessen.Die Höhe des Schmerzensgeldes wird unter Bezugnahme auf eine vergleichbare Entscheidung des Landgerichts Ulm, Az. 2 O 356/11, NJW-Spezial 2012, Seite 392, mit 500, 00 EUR bemessen.
- OLG Karlsruhe, 26.07.2001 - 9 U 11/01
Obduktion - Zustimmung des Totenfürsorgeberechtigten - Belehrung über Umfang und …
- BGH, 20.09.1973 - III ZR 148/71
Umfang der Beerdigungskosten
Auszug aus AG Rinteln, 23.12.2015 - 2 C 183/14
Bei einer beabsichtigten Umbettung ist der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen aufgrund seines fortwirkenden Persönlichkeitsrechts ebenfalls zu beachten (BGHZ 61, 238;… Palandt/Weidlich, a. a. O., Rn. 11), aber auch, ob nicht die Achtung der Totenruhe entgegensteht.
- BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
Auszug aus AG Rinteln, 23.12.2015 - 2 C 183/14
Dabei hängt die Frage, ob die Rechtverletzung schwerwiegend ist, von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von seinem Anlass, dem Beweggrund des Handelnden und vom Grad seines Verschuldens ab (BGH, NJW 1996, 1131; BVerG, NJW-RR 2007, 1055). - BGH, 08.07.1993 - III ZR 153/92
Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Klageantrag
Auszug aus AG Rinteln, 23.12.2015 - 2 C 183/14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlages auf die seitens des Klägers geäußerte ungefähre Vorstellung des Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR (vgl. BGH, NJW 1993, 2875), weshalb der Kostenstreitwert mit 800, 00 EUR angesetzt worden ist. - BGH, 26.02.1992 - XII ZR 58/91
Letzter Wille zur Totenfürsorge
Auszug aus AG Rinteln, 23.12.2015 - 2 C 183/14
Die Beweislast für den entsprechenden Willen des Verstorbenen hat, wer ihn behauptet (BGH, FamRZ 1992, 657;… Palandt, a. a. O., Rn. 12). - BVerfG, 22.03.2007 - 1 BvR 2007/02
Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen …
Auszug aus AG Rinteln, 23.12.2015 - 2 C 183/14
Dabei hängt die Frage, ob die Rechtverletzung schwerwiegend ist, von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von seinem Anlass, dem Beweggrund des Handelnden und vom Grad seines Verschuldens ab (BGH, NJW 1996, 1131; BVerG, NJW-RR 2007, 1055).
- LG Krefeld, 24.02.2017 - 1 S 68/16
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen angeblicher Verletzung des …
Daher liegt es durchaus nahe, das Totenfürsorgerecht (auch) als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des (primär) Totenfürsorgeberechtigten zu werten (…so möglicherweise KG, Urt. v. 05.04.2016 - 9 U 41/15, juris; AG Rinteln, Urt. v. 23.12.2015 - 2 C 183/14, juris).An den Haftungsanforderungen ändert sich hierdurch jedoch nichts: Eine Entschädigungszahlung kommt nur in Betracht, wenn es sich bei der Verletzung des Totenfürsorgerechts um eine im vorgenannten Sinn schwerwiegende Beeinträchtigung gehandelt hat (…so auch KG, Urt. v. 05.04.2016 - 9 U 41/15, juris;… LG Ulm, Urt. v. 20.01.2012 - 2 O 356/11, juris; AG Rinteln, Urt. v. 23.12.2015 - 2 C 183/14, juris).
Soweit Friedhofssatzungen bei Umbettungen zum Teil nicht nur die Notwendigkeit einer Zustimmung des Ehepartners, sondern auch der Abkömmlinge vorsehen (vgl. AG Rinteln, Urt. v. 23.12.2015 - 2 C 183/14, juris), handelt es sich um öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die den Inhalt des bürgerlichen Rechts nicht bestimmen (vgl. auch BGH, NJW 2012, 1651, 1652).
Schließlich ist das Amtsgericht Rinteln in einem Prozess um die Zahlung einer Geldentschädigung davon ausgegangen, dass derjenige, der den Umbettungswunsch behauptet, beweisbelastet sei (vgl. AG Rinteln, Urt. v. 23.12.2015 - 2 C 183/14, juris).
- AG Rinteln, 29.06.2018 - 2 C 197/16
Totenfürsorge - Umbettung eines Verstorbenen
Ist der Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, sind nach Gewohnheitsrecht in Anlehnung an landesrechtliche Bestattungsgesetze seine nächsten Angehörigen berechtigt, also zunächst der Ehegatte, dann Kinder, dann die weiteren Verwandten, also Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister (…vgl. Palandt/Weidrich, a.a.O., Rn. 10;… BGH, Urteil v. 26.02.1991 - XII ZR 58/91 -, in juris Rn. 9; AG Rinteln, Urteil v. 23.12.2015 - 2 C 183/14 -, in juris Rn. 4).