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   AG Rosenheim, 16.09.2014 - 15 C 1445/14   

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https://dejure.org/2014,48712
AG Rosenheim, 16.09.2014 - 15 C 1445/14 (https://dejure.org/2014,48712)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 16.09.2014 - 15 C 1445/14 (https://dejure.org/2014,48712)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 16. September 2014 - 15 C 1445/14 (https://dejure.org/2014,48712)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Aachen Münchener Vers AG und deren VN als Gesamtschulder zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Rosenheim, 16.09.2014 - 15 C 1445/14
    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (all dies BGH vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Dies entspricht nicht den Anforderungen der BGH-Entscheidung vom Februar 2014, nach der der der Kläger all dies im Vorhinein hätte erkennen können müssen (BGH vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 10).

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 27.11.2013 - 1 C 419/13

    (Kosten des Kfz-Sachverständigen: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einer

    Auszug aus AG Rosenheim, 16.09.2014 - 15 C 1445/14
    Auf dem Rücken des Geschädigten, dem am Unfall kein Verschulden trifft, soll nicht der Kampf um die Berechnungmodalitäten von Sachverständigenkosten ausgetragen werden (vgl. u.a. Amtsgericht Pfaffenhoffen v. 27.11.2013, 1 C 419/13).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Rosenheim, 16.09.2014 - 15 C 1445/14
    Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand aber nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (wie bereits vom Beklagtenvertreter zitiert: BGH, BGHZ 115, 364; BGHZ 160, 377; st. Rspr.) dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Rosenheim, 16.09.2014 - 15 C 1445/14
    Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand aber nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (wie bereits vom Beklagtenvertreter zitiert: BGH, BGHZ 115, 364; BGHZ 160, 377; st. Rspr.) dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
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