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   AG Rosenheim, 21.06.2017 - 8 C 34/16 WEG   

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AG Rosenheim, 21.06.2017 - 8 C 34/16 WEG (https://dejure.org/2017,40400)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 21.06.2017 - 8 C 34/16 WEG (https://dejure.org/2017,40400)
AG Rosenheim, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - 8 C 34/16 WEG (https://dejure.org/2017,40400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WEG § 14 Nr. 4, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4
    Reichweite der nach Teilungserklärung auf Sondernutzungsberechtigten übertragenen Instandhaltungslast an Gemeinschaftseigentum

  • rewis.io

    Reichweite der nach Teilungserklärung auf Sondernutzungsberechtigten übertragenen Instandhaltungslast an Gemeinschaftseigentum

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sondereigentümer sollen Gemeinschaftseigentum in Stand halten: Es gibt Grenzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Reichweite der nach Teilungserklärung auf Sondernutzungsberechtigten übertragenen Instandhaltungslast an Gemeinschaftseigentum

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 847
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 30.01.2007 - 34 Wx 116/06

    (Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit von Bestandteilen eines Balkons;

    Auszug aus AG Rosenheim, 21.06.2017 - 8 C 34/16
    Zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen Brüstungen, Decken, Türen, Bodenplatte und Isolierschicht, zudem Abdichtungsanschlüsse zum Gebäude (OLG München, Beschluss vom 30.01.2007, Az. 34 Wx 116/06).

    Es können jedoch nach dem Sinn der Regelung solche Maßnahmen nicht umfaßt sein durch pauschale Auferlegung der Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten, die auf die Beseitigung bauseits vorhandener Nässeschäden und Instandsetzung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustands gerichtet sind (ebenso OLG München, Beschluss vom 30.1.2007, Az. 34 Wx 116/06, dort Zi. 2, 3).

    Nach den Feststellungen im Protokoll, wonach das Sachverständigengutachten Sch. zugrunde gelegen habe, durften die Eigentümer ohne weitere Beauftragung eines Sachverständigen in ordnungsgemäßer Verwaltung davon ausgehen, dass anfängliche Baumängel vorgelegen haben, und, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss v. 30.01.2007. Az.: 34 Wx 116/06), entgegen § 4 der Teilungserklärung, die Kosten der Gemeinschaft auferlegen.

    Auch für diese Kosten gilt dann der allgemeine Verteilungsmaßstab nach § 16 Abs. 2 WEG (OLG München Beschluss v. 30.01.2007, Az.: 34 Wx 116/06, dort unter 2. b (7)).

  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 9/12

    Wohnungseigentum: Auslegung einer in der Teilungserklärung getroffenen Regelung

    Auszug aus AG Rosenheim, 21.06.2017 - 8 C 34/16
    Die Instandsetzungspflicht der Sondereigentümer aber beziehe sich jedenfalls auch auf im Gemeinschaftseigentum stehende Teile insbesondere gemäß der Entscheidung BGH NJW 2013, 681.

    Umstände außerhalb der Urkunde dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (ständ. Rspr., BGH Urt. v. 16.11.2012, Az. V ZR 9/12 Rn. 7).

    Ausgehend vom Wortlaut besteht zwar der Sinn des § 4 der Teilungserklärung darin, daß die übrigen von der Nutzung ausgeschlossenen Wohnungseigentümer deshalb von der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung befreit sein sollen, weil diese Lasten bei einer Bauweise insbesondere ohne die Sondernutzungsflächen nicht angefallen wären (dahingehend BGH Urt. v. 16.11.2012, Az. V ZR 9/12 Rn. 9).

  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12

    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen

    Auszug aus AG Rosenheim, 21.06.2017 - 8 C 34/16
    Vereinbarungen können die Grenze zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (BGH Urt. v. 26.10.2012, Az. V ZR 57/12 Rn. 10).
  • AG Rosenheim, 11.07.2019 - 13 C 744/18

    Sind die Beschlüsse gültig ?

    Die gegen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.12.2015 zu TOP 16 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht Rosenheim mit Urteil vom 21.06.2017, Az. 8 C 34/16 WEG abgewiesen (Anlage B5).

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, insbesondere angesichts des nicht widersprochenen und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Beklagtenvorbringens, dass eine Identität der Mängel und - unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Rosenheim vom 21.06.2017, Az. 8 C 34/16 (Anlage B5) - eine einheitliche Errichtungsweise und Bauausführung der Loggien vorliege.

  • AG Pinneberg, 29.09.2020 - 60 C 43/16

    Keine Haftung des Sondereigentümers für anfängliche Mängel

    Aus dem Wortlaut der Teilungserklärung, welche von Instandsetzung spricht, ist vielmehr abzuleiten, dass zumindest einmal ein ordnungsgemäßer Zustand bestanden haben muss (vergleiche Amtsgericht Rosenheim, Urteil vom 21.06.2007, Az. 8 C 34/16).
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