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AG Rostock, 24.04.2012 - 49 C 1/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt
Verfahrensgang
- AG Rostock, 29.04.2011 - 49 C 1/11
- AG Rostock, 24.04.2012 - 49 C 1/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- AG Bochum, 29.05.2008 - 67 C 275/07
Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zweier Parteien hinsichtlich aus einem …
Auszug aus AG Rostock, 24.04.2012 - 49 C 1/11
Wenn nämlich das Honorar über den ortsüblichen Abrechnungssätzen liegt, gehört es zu den Nebenpflichten des Sachverständigen aus § 241 Abs. 2 BGB, den Geschädigten darüber aufzuklären, dass er Gefahr läuft, dass das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet wird, vgl. AG Bochum, Urteil vom 29.05.2008, Az. 67 C 275/07. - BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 77/03
Formularmäßige Vereinbarung einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung für …
Auszug aus AG Rostock, 24.04.2012 - 49 C 1/11
Dass die Beklagte die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, vgl. BGH in NJW 2004, Seite 3042, ist allgemein anerkannt. - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Rostock, 24.04.2012 - 49 C 1/11
Dass sich der Kläger bei der Bemessung des Sachverständigenhonorars an der Höhe des Fahrzeugsschadens orientiert hat, ist mangels einer Vergütungsordnung nicht zu beanstanden, vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06. - BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08
Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten …
Auszug aus AG Rostock, 24.04.2012 - 49 C 1/11
Da der Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen eine Schutzwirkung zugunsten der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners als Dritten entfalte, vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, kann ihm die Beklagte dies im Wege der Einrede entgegenhalten. - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Rostock, 24.04.2012 - 49 C 1/11
Hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars darf dabei das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO auf eine anerkannte Schätzungsgrundlage zurückgreifen, solange diese nicht als taugliche Schätzungsgrundlage im konkreten Einzelfall erschüttert ist, vgl. BGH in NJW 2009, Seite 58.