Rechtsprechung
AG Saarburg, 23.03.2016 - 5a C 365/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,17162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 535 BGB, § 556 BGB, § 2 HeizkostenV, § 9 HeizkostenV, § 9a HeizkostenV
Nebenkostenabrechnung: Umlage der Wartungskosten für eine Heizungsanlage; Ermittlung der Heizkosten - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 373/04
Begriff des anderen zwingenden Grundes; Ermittlung des Heizenergieverbrauchs bei …
Auszug aus AG Saarburg, 23.03.2016 - 5a C 365/15
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 9a HeizKV kann in dem Fall, in dem das Ableseergebnis zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier Auszug am 30.06.2014) nicht mehr zu ermitteln ist, jedoch das Ableseergebnis zu einem anderen Zeitpunkt (Betankung am 17.10.2014) vorhanden ist, der anteilig auf die Mietdauer entfallende Heizölverbrauch im Wege einer Schätzung ermittelt werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.1971, Az. 3 U 142/70; BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az. VIII ZR 373/04).Die Gradtageszahlmethode ermöglicht eine taggenaue Abrechnung, entspricht den anerkannten Regeln der Technik und stellt somit ein zuverlässiges Mittel zur Verteilung der Heizkosten dar (BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az. VIII ZR 373/04).
- OLG Frankfurt, 03.03.1971 - 3 U 142/70
Auszug aus AG Saarburg, 23.03.2016 - 5a C 365/15
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 9a HeizKV kann in dem Fall, in dem das Ableseergebnis zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier Auszug am 30.06.2014) nicht mehr zu ermitteln ist, jedoch das Ableseergebnis zu einem anderen Zeitpunkt (Betankung am 17.10.2014) vorhanden ist, der anteilig auf die Mietdauer entfallende Heizölverbrauch im Wege einer Schätzung ermittelt werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.1971, Az. 3 U 142/70; BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az. VIII ZR 373/04).