Rechtsprechung
AG Schwerin, 13.12.2013 - 14 C 20/11 WEG |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Przosskosten dürfen nicht aus der Rücklage entnommen werden/Zur Entlastung des Verwalters und des Beirates, §§ 29, 28, 46 WEG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Entlastung des Verwaltungsbeirates trotz unterlassener Rechnungsprüfung gültig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Schwerin, 13.12.2013 - 14 C 20/11 WEG
- LG Rostock, 04.12.2014 - 1 S 24/14
- LG Rostock, 23.01.2015 - 1 S 24/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
Maßgeblicher Zeitpunkt für Prüfung der Vorlagevoraussetzungen; Entlastung des …
Auszug aus AG Schwerin, 13.12.2013 - 14 C 20/11
Das Handeln des Verwalters widerspricht erst dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter erkennbar möglich sind und keine besonderen Gründe für eine Anspruchsverzicht bestehen (BGH, NJW 2003, 3554).
- LG Koblenz, 24.01.2022 - 2 S 72/20
Beschlussanfechtung einer WEG
Das Amtsgericht Schwerin stellt in seinem Urteil vom 13.12.2013, 14 C 20/11, Rn. 59 f., fest, dass der Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, da der Vortrag der Kläger sich in dem Verweis auf die Fehlerhaftigkeit der Jahresabrechnungen erschöpfe, das Klagevorbringen aber nicht den Vorwurf eines konkreten Fehlverhaltens des Verwaltungsbeirats enthalte, was nicht genüge, um dem Verwaltungsbeirat die Entlastung zu versagen. - LG Rostock, 23.01.2015 - 1 S 24/14
Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Abweichung vom gesetzlichen …
Auf die Berufung der Kläger wird das am 13.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwerin, Az: 14 C 20/11 WEG, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2010 der Wohnungseigentümergemeinschaft S. zu TOP 7 für ungültig erklärt wird, soweit mit ihm die Entlastung des Verwaltungsbeirates auch für.