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AG Schwerte, 08.09.2015 - 3 F 148/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Schwerte, 06.01.2015 - 3 F 148/14
- OLG Hamm, 22.06.2015 - 4 UF 16/15
- AG Schwerte, 08.09.2015 - 3 F 148/14
- OLG Hamm, 06.06.2016 - 4 UF 186/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09
Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung …
Auszug aus AG Schwerte, 08.09.2015 - 3 F 148/14
Eine gerichtliche Lösung, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtlichen Regelungen entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es damit unmittelbar betrifft (vgl. Bundesverfassungsgericht, stattgebender Kammerbeschluss vom 18.05.2009, Az.: 1 BvR 142/09). - BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14
Zur Berücksichtigung naher Verwandter, insb der Großeltern, bei Auswahl eines …
Auszug aus AG Schwerte, 08.09.2015 - 3 F 148/14
Hierbei hat das Gericht auch zu berücksichtigen, dass ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes, gegen dessen erklärten Willen, nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2014, Az. 1 BvR 1409/14). - BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12
Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind
Auszug aus AG Schwerte, 08.09.2015 - 3 F 148/14
Eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.11.2012, Az. 1 BvR 335/12).