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   AG Schwerte, 19.11.2015 - 6 C 8/14   

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https://dejure.org/2015,62054
AG Schwerte, 19.11.2015 - 6 C 8/14 (https://dejure.org/2015,62054)
AG Schwerte, Entscheidung vom 19.11.2015 - 6 C 8/14 (https://dejure.org/2015,62054)
AG Schwerte, Entscheidung vom 19. November 2015 - 6 C 8/14 (https://dejure.org/2015,62054)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtungsfrist: Keine Nachfrageobliegenheit bei Verschulden des Gerichts?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.06.2014 - C-13/14

    Municipiul Piatra Neamț

    Auszug aus AG Schwerte, 19.11.2015 - 6 C 8/14
    Dass die Zustellung erst am 29.01.2015, also mehr als fünf Monate nach der Beschlussfassung erfolgte, beruht auch auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger, da diese die Klagebegründung in diesem Rechtsstreit zusammen mit einer neuen Klageschrift vom 17.10.2014 mit gleichlautenden Parteibezeichnungen, späteres Aktenzeichen C 13/14, ohne jeglichen Hinweis in einem Paket verschnürt eingereicht, haben, so dass dieser Posteingang vollständig dem hiesigen Verfahren zugeordnet wurde und die Weitere Klageschrift vom 17.10.2014 sodann versehentlich von der gerichtlichen Geschäftsstelle im hiesigen Rechtsstreit nebst Klagebegründung zugestellt wurde.
  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft;

    Auszug aus AG Schwerte, 19.11.2015 - 6 C 8/14
    Werden die Fristen i.S.v. § 46 S. 2 WEG versäumt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, NJW 2009, 2132) und ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Beschluss wird bestandskräftig.
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus AG Schwerte, 19.11.2015 - 6 C 8/14
    Eine Zustellung gilt nur dann als "demnächst" erfolgt, wenn in einer den Umständen nach angemessenen Frist zugestellt wird, ohne von der Partei zu vertretende Verzögerung (vgl. BGH, VersR. 1999, 218), § 167 ZPO soll einen Kläger vor Verzögerungen schützen, auf die er keinerlei Einfluss hat, an denen er also auch nicht nur mitschuldig ist zuzurechnen sind jedoch Verzögerungen, die ein Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter, für dessen Versäumnisse er einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO), gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können (vgl. exemplarisch BGH, NJW 2006, 3206).
  • BGH, 30.09.1998 - IV ZR 248/97

    Verzögerung der Zustellung ohne Verschulden des Klägers; Rücktrittsfrist des

    Auszug aus AG Schwerte, 19.11.2015 - 6 C 8/14
    Eine Zustellung gilt nur dann als "demnächst" erfolgt, wenn in einer den Umständen nach angemessenen Frist zugestellt wird, ohne von der Partei zu vertretende Verzögerung (vgl. BGH, VersR. 1999, 218), § 167 ZPO soll einen Kläger vor Verzögerungen schützen, auf die er keinerlei Einfluss hat, an denen er also auch nicht nur mitschuldig ist zuzurechnen sind jedoch Verzögerungen, die ein Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter, für dessen Versäumnisse er einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO), gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können (vgl. exemplarisch BGH, NJW 2006, 3206).
  • AG Schwerte, 04.11.2015 - 6 C 13/14

    Bei Fristversäumung wird rechtswidriger Beschluss bestandskräftig!

    Laut gerichtlichem Vermerk vom 17.11.2014 (Bl. 4 d. A.) wurden hinsichtlich der Klageschrift vom 17.10.2014 gerichtlich zunächst keine Veranlassungen getroffen, da diese zusammen mit einer weiteren Klageschrift nebst Abschriften (Az.: 6 C 8/14) seitens der Prozessbevollmächtigten der Kläger eingereicht und durch die zuständige Geschäftsstelle übersehen wurde.
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