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   AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16 (2)   

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https://dejure.org/2017,32392
AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16 (2) (https://dejure.org/2017,32392)
AG Seligenstadt, Entscheidung vom 05.04.2017 - 1 C 504/16 (2) (https://dejure.org/2017,32392)
AG Seligenstadt, Entscheidung vom 05. April 2017 - 1 C 504/16 (2) (https://dejure.org/2017,32392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Seligenstadt verurteilt die LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017 - 1 C 504/16 (2) -.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Seligenstadt beurteilt die Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017 - 1 C 504/16 (2) -.

Kurzfassungen/Presse

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    Sachverständigenkosten sind nach § 249 I BGB zu ersetzende Vermögensnachteile

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Seligenstadt beurteilt die Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB und verurteilt die LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.4.2017 - 1 C 504/16 (2) -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14

    Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem

    Auszug aus AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Einwendungengegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahfverschuiden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt (LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Derartiges ergibt sich vor allem nicht aus dem Gesetz, insbesondere gibt es für Sachverständige auch keine entsprechende Berufsordnung, aus der sich eine derartige Regelung ergeben könnte (vgl. auch BGH Urteil vom 04.04.06, X ZR 80/05; BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

    Einwendungengegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahfverschuiden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14).

  • LG Hamburg, 09.04.2015 - 323 S 45/14

    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Hierbei kann von einer erkennbaren Überhöhung keine Rede sein (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, 323 S 45/14).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Derartiges ergibt sich vor allem nicht aus dem Gesetz, insbesondere gibt es für Sachverständige auch keine entsprechende Berufsordnung, aus der sich eine derartige Regelung ergeben könnte (vgl. auch BGH Urteil vom 04.04.06, X ZR 80/05; BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Sachverständigenkosten fallen unter die mit dem Schadensfall unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).

    Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).

  • LG Freiburg, 24.11.2016 - 3 S 145/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich bei einer fiktiven Berechnung des hier geltend gemachten Sachverständigengrundhonorares anhand der BVSK-Honorarbefragung des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. und der VKS/BVK-Honoraranfrage 2015 der Verbände der unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen e.V. und des Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter qualifizierter Kfz.-Sachverständiger e.V. von 2015 ein Rechnungsbetrag von 460, 50 EUR netto ausgehend von dem Mittelwert des HB V Korridors für eine Schadenhöhe bis 3.000,00 EUR und bei Mittelwert aus HB I und HB III (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016, Az. 9 C 45/15; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016, Az. 3 S 145/16) ein Betrag in Höhe von 444,- EUR netto.
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem neuesten Urteil des BGH vom 26.04.2016 (Az.: BGH Az. VI ZR 50/15), das ebenfalls die tatrichterliche Schätzungsfreiheit in den Vordergrund stellt.
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Derartiges ergibt sich vor allem nicht aus dem Gesetz, insbesondere gibt es für Sachverständige auch keine entsprechende Berufsordnung, aus der sich eine derartige Regelung ergeben könnte (vgl. auch BGH Urteil vom 04.04.06, X ZR 80/05; BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).
  • AG Köln, 03.09.2012 - 142 C 84/12

    Aufklärungspflichten bei Übernahme der Koordination und Abwicklung eines

    Auszug aus AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Zu diesen üblichen, grundsätzlich nicht hinwegzudenkenden und daher zu erstattenden Nebenkosten gehören die für das Gutachten und etwaige schriftliche Korrespondenz mit der Geschädigten- und der Schädigerseite anfallenden Schreibkosten, die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern zu Beweissicherungszwecken und zum Zwecke der Veranschaulichung bestimmter Schadenbilder oder sonstiger Umstände, die Porto-, Telefon- und sonstigen Kommunikationskosten für die in ailer Regel notwendige Kommunikation mit dem Geschädigten- und ggf. auch der Schädigerseite, z. B. durch Anschreiben, Telefonie, Emailverkehr und Gutachtenübersendung, die Fahrtkosten (z. B. bei Besichtigung des Fahrzeugs außerhalb der Räumlichkeiten des Sachverständigen oder der Unfallörtlichkeiten), sowie Kosten, die für die Benutzung von bestimmter EDV-Hard- und Software anfallen, insbesondere für die Benutzung speziellere Datenbanken zur Herstellung der Schadenkalkulation und zum Abruf der Fahrzeugdaten (Kalkulations-/Bewertungs-/VIN-Abfrage/Datenabfragekosten, vgl. hierzu z. B. auch AG Köln vom 03.09.12, 142 C 84/12).
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