Rechtsprechung
AG Siegburg, 07.09.2006 - 113 C 448/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- IWW
- urteile-network.de
Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif Zustellung/Abholung
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Mietwagen - Mehrkosten "2. Fahrer" aus Schwacke Liste
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus AG Siegburg, 07.09.2006 - 113 C 448/05
5 anmietet, soweit dies dem Geschädigten nicht ohne weiters erkennbar sei (BGH NJW 2005, 1933,1934 m.w.N.).(BGH NJW 2005 1933, 1934) Mehrkosten können nur dann erstattet werden, wenn der erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Unfalls nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand angesehen werden kann.
- BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"
Auszug aus AG Siegburg, 07.09.2006 - 113 C 448/05
Der Unfallersatztarif war in den zurückliegenden Monaten wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen ( BGH NJW 2005, 51 ff; 135 ff; 1041ff; 1043ff; 1933ff; BGH NJW 2006 1506ff; 2106ff).Als geeignet Schätzgrundlage bietet sich einerseits ein Aufschlag auf den sog. Normaltarif (so BGH NJW 2006 1506ff)an, andererseits kann zum Vergleich der "Normaltarife" die Liste des " Schwacke- Mietpreisspiegels" des betreffenden Postleitzahlengebietes herangezogen werden.
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Siegburg, 07.09.2006 - 113 C 448/05
Der Unfallersatztarif war in den zurückliegenden Monaten wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen ( BGH NJW 2005, 51 ff; 135 ff; 1041ff; 1043ff; 1933ff; BGH NJW 2006 1506ff; 2106ff). - LG Koblenz, 03.08.2006 - 14 S 283/05
Auszug aus AG Siegburg, 07.09.2006 - 113 C 448/05
(so auch LG Koblenz Urteil v. 3.8.2006 AZ: 14 S 283/05) Da die Klägerin damit einen Mietpreis noch im Rahmen der ortsüblichen "Normalpreise" verlangt, bedarf es keiner weitergehende Stellungnahme dazu, ob im konkreten Fall unfallbedingte Mehrkosten entstanden sind, die einen erhöhten Preis rechtfertigen. - BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Siegburg, 07.09.2006 - 113 C 448/05
Dazu gehören nach ganz einhelliger Meinung grundsätzlich auch Mietwagenkosten, Zur Herstellung erforderlich sind Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter in der Lage der Zedenten für zweckmäßig und notwendig halten darf ( BGH NJW 2005, 135ff m.w.N.) Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen de9 Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.