Rechtsprechung
AG Siegburg, 28.11.2014 - SU-6082-7 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,69855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Siegburg, 27.11.2014 - SU-6082
- AG Siegburg, 28.11.2014 - SU-6082-7
- OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 387/14
- BGH, 21.01.2016 - V ZB 43/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.04.1954 - V ZR 145/52
Vorkaufsrecht bei Erwerb durch Miteigentümer
Auszug aus AG Siegburg, 28.11.2014 - SU-6082
Hinsichtlich der Auseinandersetzung von Bruchteils- oder Gesamthands-gemeinschaften ist anerkannt, dass die Veräußerung eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberechtigten nicht einen zum Vorkauf berechtigender Verkaufsfall darstellt, weil der Mitberechtigte nicht als "Dritter" im Sinn der §§ 463, 1098 Abs. 1 BGB angesehen werden kann (BGHZ 13, 133/137 ff.; 48, 1 ff.; BGH DNotZ 1970, 423, 424; BGB-RGRK § 1097 RdNr. 6; Erman § 1097 Anm. 1;… Staudinger 12. Aufl. § 1095 RdNr. 6;… Palandt BGB 39. Aufl.§ 1097 Anm. 1 b).Diese Auslegung ist durch den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt, den Kreis der Mitberechtigten gegen das Eintreten einer fremden Person möglichst zu schützen (BGHZ 13, 133/139).
- BayObLG, 08.10.1980 - BReg. 2 Z 72/79
Zum Erlöschen eines auf einen Verkaufsfall beschränkten Vorkaufsrechts
Auszug aus AG Siegburg, 28.11.2014 - SU-6082
Ist die Veräußerung nicht als Vorkaufsfall zu bewerten, so erlischt hier das gemäß § 1097 BGB für einen Vorkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht und kann beim späteren Weiterverkauf ausgeübt werden (vgl. BayObLG MittBayNot 1981, 18-19, jurisPK-BGB RandNr. 10, 11 zu § 1095 BGB m.w.N.). - BGH, 14.11.1969 - V ZR 115/66
Voraussetzung für das Entstehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts
Auszug aus AG Siegburg, 28.11.2014 - SU-6082
Hinsichtlich der Auseinandersetzung von Bruchteils- oder Gesamthands-gemeinschaften ist anerkannt, dass die Veräußerung eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberechtigten nicht einen zum Vorkauf berechtigender Verkaufsfall darstellt, weil der Mitberechtigte nicht als "Dritter" im Sinn der §§ 463, 1098 Abs. 1 BGB angesehen werden kann (BGHZ 13, 133/137 ff.; 48, 1 ff.; BGH DNotZ 1970, 423, 424; BGB-RGRK § 1097 RdNr. 6; Erman § 1097 Anm. 1;… Staudinger 12. Aufl. § 1095 RdNr. 6;… Palandt BGB 39. Aufl.§ 1097 Anm. 1 b).