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   AG St. Wendel, 29.04.2014 - 13 C 12/14   

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https://dejure.org/2014,11941
AG St. Wendel, 29.04.2014 - 13 C 12/14 (https://dejure.org/2014,11941)
AG St. Wendel, Entscheidung vom 29.04.2014 - 13 C 12/14 (https://dejure.org/2014,11941)
AG St. Wendel, Entscheidung vom 29. April 2014 - 13 C 12/14 (https://dejure.org/2014,11941)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands zur Zahlung der Kosten für die sachverständige Reparaturbestätigung verurteilt

 
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  • LG Heidelberg, 23.08.2013 - 2 O 75/12
    Auszug aus AG St. Wendel, 29.04.2014 - 13 C 12/14
    Dabei spielt keine Rolle, dass die Reparaturbestätigung allein dem Interesse des Geschädigten dient, denn die Schadensbeseitigung dient typischerweise allein dem Interesse des Geschädigten (vgl. z. P. LG Heidelberg Az. 2 0 75/12).
  • LG Saarbrücken, 15.10.2010 - 13 S 68/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Abtretung

    Auszug aus AG St. Wendel, 29.04.2014 - 13 C 12/14
    Wie sich die hiernach betragsmäßig bestimmte Teilforderung auf die einzelnen Schadensersatzansprüche verteilt, lässt sich aus der Abtretungserklärung im Wege der Auslegung nicht ermitteln, vgl. LG Saarbrücken Az. 13 S 68/10.
  • AG Schwabach, 22.11.2012 - 2 C 999/12

    Zu den Sachverständigenkosten für eine Reparaturbestätigung

    Auszug aus AG St. Wendel, 29.04.2014 - 13 C 12/14
    Danach allerdings ist eine Reparaturbestätigung unter anderem dann erforderlich, wenn der Unfallverursacher die Vornahme einer sach- und fachgerechten Reparatur bestreitet (vgl. z. P. AG Schwabach Az. 2 C 999/12).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG St. Wendel, 29.04.2014 - 13 C 12/14
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand zwar nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. z. P. BGHZ 115, 364 ff.).
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