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   AG Stade, 15.12.2016 - 66 C 574/16   

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https://dejure.org/2016,49617
AG Stade, 15.12.2016 - 66 C 574/16 (https://dejure.org/2016,49617)
AG Stade, Entscheidung vom 15.12.2016 - 66 C 574/16 (https://dejure.org/2016,49617)
AG Stade, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 66 C 574/16 (https://dejure.org/2016,49617)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Stade urteilt im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit unterschiedlichen Begründungen zu den konkreten Sachverständigenkosten und zu den konkreten Reparaturkosten mit Urteil vom 15.12.2016 - 66 C 574/16 -.

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  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Stade urteilt im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit unterschiedlichen Begründungen zu den konkreten Sachverständigenkosten und zu den konkreten Reparaturkosten mit Urteil vom 15.12.2016 - 66 C 574/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Stade, 15.12.2016 - 66 C 574/16
    Bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto, den Kosten für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15, juris).

    Es kann ein Kilometerpreis von bis zu 0, 70 EUR verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15, juris).

    Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15, juris).

  • LG Stade, 07.12.2015 - 1 S 12/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Klage eines Kraftfahrzeugsachverständigen aus

    Auszug aus AG Stade, 15.12.2016 - 66 C 574/16
    Die Grenze der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten ist daher regelmäßig erst dann erreicht, wenn für den Geschädigten aus seiner laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (LG Stade, Urteil vom 26.10.2015 - 1 S 12/15).

    Das Gericht schätzt die ortsüblichen und angemessenen Nebenforderungen gemäß § 287 ZPO ansonsten auf der Grundlage des konkreten Vortrags der Parteien und der Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung 2013 nach dem Mittelwert des Honorarkorridors HB V. Die BVSK-Befragung 2015 ist diesbezüglich nicht heranzuziehen, da darin erstmalig die Nebenkosten nicht ermittelt, sondern vorgegeben wurden (vgl. dazu insgesamt LG Stade, Urteil vom 07.12.2015, 1 S 12/15).

  • LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

    Auszug aus AG Stade, 15.12.2016 - 66 C 574/16
    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten, der das Fahrzeug - wie hier - auf Grundlage eines vorliegenden Sachverständigengutachtens reparieren lässt, unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder sogar Arbeiten berechnet, die in dieser Weise gar nicht ausgeführt worden sind (Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.06.2013 - 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082 m. w. N.).
  • AG Düsseldorf, 21.11.2014 - 37 C 11789/11

    Schadensersatzansprüche eines Geschädigten aufgrund eines Verkehrsunfalls bzgl.

    Auszug aus AG Stade, 15.12.2016 - 66 C 574/16
    Hierzu bedarf es nicht der Abgabe einer Gestaltungserklärung oder der Geltendmachung einer Einwendung seitens des Schädigers (vgl. BGH, Urteil v. 13.11.2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450; AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - Az. 37 C 11789/11, BeckRS 2014, 23607 m. w. N.).
  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 334/11

    Schadenersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung eines Kapitalanlegers: Umwandlung

    Auszug aus AG Stade, 15.12.2016 - 66 C 574/16
    Hierzu bedarf es nicht der Abgabe einer Gestaltungserklärung oder der Geltendmachung einer Einwendung seitens des Schädigers (vgl. BGH, Urteil v. 13.11.2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450; AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - Az. 37 C 11789/11, BeckRS 2014, 23607 m. w. N.).
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