Rechtsprechung
AG Stade, 28.11.2016 - 61 C 787/16 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Stade verurteilt den Schadensverursacher persönlich zur Zahlung der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.11.2016 - 61 C 787/16 -.
Besprechungen u.ä.
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AG Stade verurteilt den Schadensverursacher persönlich zur Zahlung der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.11.2016 - 61 C 787/16 -.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten …
Auszug aus AG Stade, 28.11.2016 - 61 C 787/16
Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat (zum Ganzen jüngst erneut BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 m. w. N.).Der Bundesgerichtshof hat es in der genannten Entscheidung bei Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener im Alltag üblicherweise konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann - namentlich ein Kilometergeld von 1, 05 EUR pro Kilometer, 2,45 EUR pro Foto, 2,05 EUR pro Foto für den zweiten Satz, Schreibkosten von 3, 00 EUR pro Seite und Kopierkosten von 1, 00 EUR pro Seite - nicht beanstandet, diese als erkennbar überhöht anzusehen und die tatsächlich erforderlichen Kosten auf Grundlage des JVEG zu schätzen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 m. w. N.).
In seinem Urteil vom 26.04.2016 (Az. VI ZR 50/15) hat der BGH insoweit einen Betrag von 0, 70 EUR pro Kilometer an Fahrtkosten nicht beanstandet.
- LG Stade, 07.12.2015 - 1 S 12/15
Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Klage eines Kraftfahrzeugsachverständigen aus …
Auszug aus AG Stade, 28.11.2016 - 61 C 787/16
Daher sind die von der Beklagtenseite zitierten Grundsätze des Urteils des Landgerichts Stade zum Aktenzeichen 1 S 12/15 vom 07.12.2015 insoweit auch nicht unmittelbar anwendbar.Das Landgericht Stade hat in der genannten Entscheidung vom 07.12.2015 (Az. 1 S 12/15) die BVSK-Honorarbefragung 2013 seiner Überprüfung und Schätzung der erforderlichen Kosten im Direktprozess zwischen dem Sachverständigen und dem Schädiger zugrunde gelegt.
Zwar liegen diese Fahrtkosten über den von dem Landgericht Stade in der Entscheidung zum Aktenzeichen 1 S 12/15 zugrunde gelegten 0, 30 EUR pro Kilometern.