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AG Staufen, 31.07.2015 - 2 C 41/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Zur Höhe der Kleinschadensgrenze bei den Kfz-Sachverständigenkosten
- verkehrsrechtsiegen.de
Verkehrsunfall - Erstattung von Sachverständigenkosten - Bagatellschadensgrenze
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700 …
Auszug aus AG Staufen, 31.07.2015 - 2 C 41/15
Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (zu allem BGH, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03, NJW 2005, 356ff.).
- AG Bad Homburg, 29.09.2016 - 2 C 2889/15 Denn richtigerweise dürfte die Bagatellschadensgrenze gemäß der von dem unterzeichnenden Richter für zutreffend angesehenen Rechtsprechung des Amtsgerichts Staufen (vgl. das Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 2 C 41/15) bei 750, 00 EUR anzusiedeln sein.
- AG Eisenach, 07.07.2016 - 54 C 52/16 Auch die Gutachterkosten gehören hier zu den erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung (siehe unter anderem AG Staufen, Urteil vom 31.07.2015 zu Aktenzeichen 2 C 41/15 m.w.N, - Zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 26.02.2016 zu Az. 10 U 579/15 - zitiert nach juris - , wobei das hier zustände Gericht davon ausgeht, dass es sich bei den darin gezogenen Bagatellgrenze von 750,- EUR um einen Bruttobetrag handelt).
- AG Heidenheim, 03.06.2016 - 5 C 249/16 Insbesondere ist für einen Laien schwer einzuschätzen, ob die Anstoßgeschwindigkeit einer Kollision erheblich oder doch so gering war, dass keine schwereren Schäden entstanden sein können (AG Staufen, Urteil vom 31. Juli 2015-2 C 41/15 Rn 8- vgl. Anl. K 11 in BI. 47 d.A.).