Rechtsprechung
   AG Steinfurt, 06.04.2022 - 21 C 135/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10472
AG Steinfurt, 06.04.2022 - 21 C 135/21 (https://dejure.org/2022,10472)
AG Steinfurt, Entscheidung vom 06.04.2022 - 21 C 135/21 (https://dejure.org/2022,10472)
AG Steinfurt, Entscheidung vom 06. April 2022 - 21 C 135/21 (https://dejure.org/2022,10472)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,10472) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ProdHaftG §§ 1 Abs. 1 u. 2, 11; BGB §§ 254, 280 Abs. 1; 823 Abs. 1, 2; NAV § 16 Abs. 1 S. 2
    Stromlieferungsvertrag, Stromversorgungsstörung, Spannungseinbruch, Spannungsschwankung, Schadensersatz Elektrogerät, Homeserver, Hersteller, keine höhere Gewalt bei Störfall durch in fremden Eigentum stehender Windkraftanlage, kein Mitverschulden, Abzug "neu für alt"

  • rewis.io
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 144/13

    Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

    Auszug aus AG Steinfurt, 06.04.2022 - 21 C 135/21
    Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, einen möglichst effektiven Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten, ist dabei jeder als Hersteller anzusehen, der am Produktionsprozess beteiligt ist und in dessen Organisationsbereich das Produkt entstanden ist (BGH, NJW 2014, 2106, 2108, Beschluss vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13 - , juris Rn. 16).

    Für die Abgrenzung zum bloßen Produktvertrieb entscheidend ist, ob in die Produktgestaltung oder in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen wird oder ob eine im Vergleich mit dem Herstellungsprozess nur unerheblicher Manipulation am Produkt erfolgt (BGH, NJW 2014, 2106, 2108, juris Rn. 16, m.w.N).

    Eine solche Veränderung liegt insbesondere in der Transformation von elektrischer Energie auf eine niedrigere Spannungsebene vor der Abgabe an die Netzanschlüsse der Endverbraucher, da damit die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produkts Elektrizität verändert werden, so dass der Betreiber des Stromnetzes als Hersteller für sowohl Über- als auch Unterspannungsschäden haftet (BGH, NJW 2014, 2106, 2108, juris Rn. 17; MüKo-BGB/ Wagner, 8. Aufl. 2020, § 4 ProdhaftG Rn. 23).

    Für das Produkt Elektrizität konkretisiert die Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) innerhalb ihres Anwendungsbereichs die berechtigten Sicherheitserwartungen an das Produkt Strom (BGH, NJW 2014, 2106, 2107, juris Rn. 9; MüKo-BGB/ Wagner, 8. Aufl. 2020, § 4 ProdhaftG Rn. 28).

    Entsprechend liegt ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen in das Produkt Elektrizität jedenfalls dann vor, wenn eine Über- oder Unterspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führt (BGH, NJW 2014, 2106, 2107, juris Rn. 10; MüKo-BGB/ Wagner, 8. Aufl. 2020, § 4 ProdhaftG Rn. 28).

    Denn bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, bei welcher allein auf den Fehler des Produkts abzustellen ist und nicht darauf, ob und gegebenenfalls welcher Fehler dem Produktionsvorgang selbst oder den nachfolgenden Prozessen angehaftet haben (vgl. BGH, NJW 2014, 2106, 2107, juris Rn. 11).

    Ein Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdhaftG scheidet deswegen aus, weil die Elektrizität als Produkt nicht bereits mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz, sondern erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformierten Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer als in den Verkehr gebracht gilt (BGH, NJW 2014, 2106, 2108 f., juris Rn. 20 f. m.w.N.).

  • LG Essen, 18.01.2018 - 6 O 385/17

    Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Elektrogeräte infolge der

    Auszug aus AG Steinfurt, 06.04.2022 - 21 C 135/21
    Im Falle von Stromausfällen bzw. -unterbrechungen wird das Vorliegen eines Produktfehlers mit der Begründung verneint, dass ausbleibende Elektrizität schon kein Produkt darstelle (LG Essen, Urteil vom 18.01.2018 - 6 O 385/17 - , juris Rn. 38 m.w.N.).

    Anders als in dem vom Landgericht Essen am 18.01.2018 entschiedenen Fall, in welchem eine Hochspannungsleitung durch einen betriebsfremden Schiffskran beschädigt worden war (LG Essen, Urteil vom 18.01.2018 - 6 O 385/17 - juris Rn. 40 ff.), handelt es sich bei der hier vorgetragenen Störung in der Schaltanlage einer privaten Windkraftanlage jedoch nicht um einen betriebsfremden Störfall durch höhere Gewalt im Sinne der Norm.

    Ein Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 HPflG gegen die Beklagte als Inhaberin einer Stromleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe entsprechender Energien scheitert daran, dass es sich bei dem beschädigten streitgegenständlichen Homeserver um ein Energieverbrauchsgerät im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 HPflG handelt (vgl. LG Essen, Urteil vom 18.01.2018 - 6 O 385/17 - , juris Rn. 50).

  • OLG Brandenburg, 05.03.2019 - 6 U 26/18

    Schadensersatzansprüche eines Abnehmers von Strom wegen Überspannungsschäden

    Auszug aus AG Steinfurt, 06.04.2022 - 21 C 135/21
    Allerdings würde die Installation eines neuwertigen Servers zur Überzeugung des Gerichts auf Seiten des Klägers eine wertmäßig zu berücksichtigende Verbesserung der Vermögenslage darstellen, welche er sich nach den Grundzügen eines Abzugs "neu für alt" anrechnen lassen muss (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2019 - 6 U 26/18 - , juris Rn. 13).

    Hierzu gehört grundsätzlich auch die Ausstattung mit einem geeigneten Potenzialausgleich hausseits des Netzanschlusses (vgl. OLG Brandenburg, VersR 2019, 958, 959, Beschluss vom 26.02.2019 - 6 U 26/18 - , juris Rn. 11 f.).

  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12

    Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert

    Auszug aus AG Steinfurt, 06.04.2022 - 21 C 135/21
    Daneben kann der Kläger auch bei einer Abrechnung auf Kostenvoranschlagsbasis einen Ersatz der fiktiven Technikerstunden für den Austausch und die Programmierung eines entsprechenden Ersatzgerätes von 585, 00 EUR zuzüglich 19, 50 EUR Fahrtkosten abzüglich einem jeweiligen Anteil von 4/15 beanspruchen (vgl. Abzug "neu für alt" im Falle von Anstricharbeiten BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 -, juris Rn. 22).
  • BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15

    Landesbetrieb Berlin Energie - Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines

    Auszug aus AG Steinfurt, 06.04.2022 - 21 C 135/21
    Die Passivlegitimation der Beklagten als Stadt ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Stadtwerken als Betreiber des Stromversorgungsnetzes um einen kommunalen Eigenbetrieb handelt, welcher als solcher durch den Bürgermeister bzw. den Betriebsleiter vertreten wird und über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (vgl, BGH, Beschluss vom 18.10.2016 - KZB 46/15 - juris Rn. 37).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht