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   AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10 (3.4)   

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AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10 (3.4) (https://dejure.org/2010,78085)
AG Stendal, Entscheidung vom 16.11.2010 - 3 C 890/10 (3.4) (https://dejure.org/2010,78085)
AG Stendal, Entscheidung vom 16. November 2010 - 3 C 890/10 (3.4) (https://dejure.org/2010,78085)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Hierzu gehören auch Kosten der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, soweit diese erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. hierzu umfassend BGH, Urteil vom 23, 01.2007, VI ZR 67/06, zitiert aus Juris m.w.N.).

    Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956).

    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

    Dabei hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, nicht jedoch vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 63, 182, 184).

    Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 61, 346, 348).

    Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle - auch bei der Höhe des Sachverständigenhonorars - durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.).

    Im Regelfall darf er Geschädigte einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450 ff).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff).

  • AG Altena, 07.05.2010 - 2 C 364/09

    Ein nach einem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenshöhe berechnetes

    Auszug aus AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Weiter waren die Nebenkosten erheblich zu reduzieren, denn diese stellen fast 50 % der gesamten Vergütung dar und sind deshalb nicht mehr als Nebenkosten anzusetzen (vgl. hierzu AG Altena, Urteil vom 07.05.2010, 2 C 364/09, zitiert aus juris).

    Der Sachverständige hatte - da evident ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag - nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu ermitteln, Im Rahmen einer gerichtlichen Schadensschätzung waren deshalb vom üblichen Grundhonorar nur 80 % erforderlich = 221, 60 Euro'(vgl. hierzu AG Altena, Urteil vom 07.05.2010, 2 C 364/09, zitiert aus juris).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

    Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 61, 346, 348).

  • AG Magdeburg, 28.01.2008 - 103 C 2302/07
    Auszug aus AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Ohne besondere Anhaltspunkte hat er einen ortsnahen Sachverständigen zu beauftragen, um den Anfall von Fahrtkosten zu vermeiden, falls dem nicht besondere Umstände entgegenstehen (AG Magdeburg, Urteil vom 28.01.2008, 103 C 2302/07).

    Falls diese Kosten für die konkrete Errechnung der Reparaturkosten entstanden sein sollten, waren diese nicht zu ersetzen, denn eine dahingehende Ermittlung war hier wegen des offensichtlichen wirtschaftlichen Totalschadens nicht erforderlich (AG Magdeburg, Urteil vom 28.01.2008, 103 C 2302/07).

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08

    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur

    Auszug aus AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Der Eigentümer eines privat genutzten Fahrzeugs kann bei dessen Nutzungsausfall eine Entschädigung für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit auch dann verlangen, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH NJW 2009, 1663; BGH VersR 2008, 1086; Palandt / Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 249 Rn.40 m.w.N.), Zu ersetzen ist der Nutzungsausfallschaden für die notwendige Ausfallzeit (BGH VersR 2004, 1575).

    Erforderlich ist ein hypothetischer Nutzungswille des Geschädigten (BGH NJW 2009, 1663 f; Palandt, a.a.O., Rn. 42), der grundsätzlich zu vermuten ist (AG Gifhorn, DAR 2007, 91 f), sowie die hypothetische Nutzungsmöglichkeit.

  • BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03

    Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von

    Auszug aus AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle - auch bei der Höhe des Sachverständigenhonorars - durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364.369; 160, 377' 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364.369; 160, 377' 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364.369; 160, 377' 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

    Auszug aus AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Der Eigentümer eines privat genutzten Fahrzeugs kann bei dessen Nutzungsausfall eine Entschädigung für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit auch dann verlangen, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH NJW 2009, 1663; BGH VersR 2008, 1086; Palandt / Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 249 Rn.40 m.w.N.), Zu ersetzen ist der Nutzungsausfallschaden für die notwendige Ausfallzeit (BGH VersR 2004, 1575).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

  • LG Dortmund, 05.08.2010 - 4 S 11/10

    Anspruch eines Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer des

  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

  • AG Gifhorn, 17.08.2006 - 13 C 1563/05

    Schadensersatz in Form einer Nutzungsentschädigung aufgrund der Beschädigung

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

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