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   AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17 (3.4)   

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AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17 (3.4) (https://dejure.org/2018,15864)
AG Stendal, Entscheidung vom 19.02.2018 - 3 C 922/17 (3.4) (https://dejure.org/2018,15864)
AG Stendal, Entscheidung vom 19. Februar 2018 - 3 C 922/17 (3.4) (https://dejure.org/2018,15864)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Stendal weist im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die aus abgetretenem Recht geltend gemachte Forderung auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten mit nicht überzeugender Begründung im Urteil vom 19.2.2018 - 3 C 922/17 (3.4) - ...

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Stendal weist im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die aus abgetretenem Recht geltend gemachte Forderung auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten mit nicht überzeugender Begründung im Urteil vom 19.2.2018 - 3 C 922/17 (3.4) - ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Hierzu gehören auch Kosten der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, soweit diese erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. hierzu umfassend BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, zitiert aus Juris m.w.N.).

    Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - juris; BGH NJW 2007, 1450 ff;  BGH VersR 2005, 380; BGH MJW-RR 1989, 953, 956) ( Hervorhebung durch Fettschrift erfolgt durch den Autor!) .

    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

    Dabei hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, nicht jedoch vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 63, 182, 184).

    Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 61, 346, 348).

    Im Regelfall darf er Geschädigte einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen BGH NJW 2007, 1450 ff).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, juris; BGH NJW 2007, 1450 ff).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 13, juris).

    Er kann allein deshalb erkennen, dass vom Sachverständigen berechnete Pauschbeträge in dieser Höhe den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 14, juris}. Im Rahmen der Schätzung der dann tatsächlich erforderlichen Nebenkosten können dann gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 18, juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. November 2016 - 3 S 145/16 -, juris).

    Der berechnete Preis ist der Höhe nach an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG zu orientieren (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 - Rn. 22, juris).

    Ersatzfähig sind grundsätzlich 0, 50 EUR je Seite (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, Rn. 6, juris).

  • LG Bremen, 02.09.2016 - 3 S 289/15

    Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfällen

    Auszug aus AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Insbesondere in Bezug auf die Nebenkosten sind die Angaben zu den Kostenkorridoren aus der BVSK-Befragung ungeeignet, den ersatzfähigen Herstellungsaufwand im Rahmen des Schadensersatzes in Bezug auf in der Sachverständigenrechnung gesondert abgerechnete Nebenkosten aus maßgeblichen ex ante-Perspektive des Geschädigten zu bestimmen; maßgebend sind vielmehr die Regelungen des JVEG (zuletzt: LG Bremen, Urteil vom 02. September 2016 - 3 S 289/15 - Rn. 15, 24 ff juris).

    Hinsichtlich des Postens der Schreibgebühr sind anstelle der von der Sachverständigen berechneten Schreibgebühr nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG EUR 0, 90 pro angefangene 1000 Anschläge (für jede vollständig beschriebene Normseite ist von 1500 Anschlägen auszugehen) zu ersetzen (LG Bremen, Urteil vom 02. September 2016 - 3 S 289/15 -, Rn. 32, juris).

    Der berechnete Posten der Porto- und Telefonkosten ist in Anlehnung an Ziffer 7002 W RVG, Ziffer 32005 KV GnotKG wie berechnet erstattungsfähig (vgl. LG Bremen, Urteil vom 02. September 2016 - 3 S 289/15-, Rn. 35, juris).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - juris; BGH NJW 2007, 1450 ff;  BGH VersR 2005, 380; BGH MJW-RR 1989, 953, 956) ( Hervorhebung durch Fettschrift erfolgt durch den Autor!) .

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, juris; BGH NJW 2007, 1450 ff).

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, juris).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

    Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 61, 346, 348).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).
  • OLG München, 19.05.2017 - 10 U 3718/16

    Haftungsverteilung bei Kollision zwischen überholendem Motorrad und Linksabbieger

    Auszug aus AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Maßgeblich ist der Mittelwert zwischen dem unteren und dem oberen Betrag des BVSK 2015 HB V - Korridors (OLG München, Urteil vom 19. Mai 2017 - 10 U 3718/16 -, Rn. 21, juris).
  • LG Freiburg, 24.11.2016 - 3 S 145/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Er kann allein deshalb erkennen, dass vom Sachverständigen berechnete Pauschbeträge in dieser Höhe den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 14, juris}. Im Rahmen der Schätzung der dann tatsächlich erforderlichen Nebenkosten können dann gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 18, juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. November 2016 - 3 S 145/16 -, juris).
  • LG Stuttgart, 28.07.2016 - 5 S 333/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten;

  • AG Magdeburg, 28.01.2008 - 103 C 2302/07
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

  • LG Dortmund, 05.08.2010 - 4 S 11/10

    Anspruch eines Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer des

  • LG Stendal, 08.05.2013 - 22 S 122/12

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

  • BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03

    Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von

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