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   AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09 (3.4)   

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AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09 (3.4) (https://dejure.org/2010,78113)
AG Stendal, Entscheidung vom 23.11.2010 - 3 C 710/09 (3.4) (https://dejure.org/2010,78113)
AG Stendal, Entscheidung vom 23. November 2010 - 3 C 710/09 (3.4) (https://dejure.org/2010,78113)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Der rechtliche Zusammenhang zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs und dem Unfall liegt vor, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation dieser vermeidbar gewesen wäre (BGH NJW 2003, 1929 ff. m.w.N.).

    Kritisch ist die Verkehrssituation dann, wenn nach den konkreten Umständen Anhaltspunkte für das Entstehen einer Gefahrenlage gegeben sind (BGH NJW 2003, 1929 ff.; BGH VersR 1990, 1366 f.).

    Auf diesen Vertrauensschutz verliert der Verletzer jedenfalls gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern, die an dem Verkehrsvorgang beteiligt sind, vor deren typischen Gefahren die verletzte Norm schützen soll (BGH NJW 2003, 1929 ff.).

    Geschwindigkeitsbegrenzungen schützen alle anderen beteiligten Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch den Quer- und Kreuzungsverkehr (BGH NJW 2003, 1929 ff.; BGH VersR 1984, 440).

    Sie ist anhand der festgestellten Umstände im Einzelfall zu ermitteln, wobei insbesondere auch Verschuldensgesichtspunkte einzubeziehen sind (vgl. BGH NJW 2003, 1929 ff.).

    Dem steht ein grundsätzlich objektiv schwerer Verkehrsverstoß der Vorfahrtsverletzung (vgl. BGH NJW 2003, 1929 ff.) gegenüber.

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Grundsätzlich gehören auch Mietwagenkosten zum nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2010, 683 ff).

    Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2010, 683 ff; BGHZ 160, 377, 383 f.).

    In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels ermitteln (vgl. BGH VersR 2010, 683 ff; BGH VersR 2007, 1286, 1287; BGH VersR 2007, 1144, 1145).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2010, 683 ff; BGHZ 160, 377, 383 f.).

    Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (BGH VersR 2009, 83; BGHZ 160, 377; BGH VersR 2006, 986).

    Zwar kann es in diesem Zusammenhang beispielsweise eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH VersR 2009, 83; BGHZ 160, 377; BGH VersR 2006, 986).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (BGH VersR 2009, 83; BGHZ 160, 377; BGH VersR 2006, 986).

    Zwar kann es in diesem Zusammenhang beispielsweise eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH VersR 2009, 83; BGHZ 160, 377; BGH VersR 2006, 986).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist (BGH NJW 2010, 1445 ff).

    Weiter ist wegen der Schonung des eigenen Pkw eine Eigenersparnis abzuziehen, welche das Gericht nach § 287 ZPO in Höhe von 10 % für angemessen erachtet (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 1445 ff).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

    Auszug aus AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (BGH VersR 2009, 83; BGHZ 160, 377; BGH VersR 2006, 986).

    Zwar kann es in diesem Zusammenhang beispielsweise eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH VersR 2009, 83; BGHZ 160, 377; BGH VersR 2006, 986).

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Nach der Rechtsprechung ist ein Ereignis dann im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG-aF unabwendbar, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337).

    Bei unvorhergesehenen Gefahren ist auch dem "Idealfahrer'' eine sogenannte Schreckzeit zuzubilligen (BGH, VersR 64, 753), falls er nicht durch sein Verhalten vor Eintritt der Gefahrenlage deren Auftritt hätte vermeiden können (BGHZ 117, 337).

  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 19/90

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers geschützten

    Auszug aus AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Kritisch ist die Verkehrssituation dann, wenn nach den konkreten Umständen Anhaltspunkte für das Entstehen einer Gefahrenlage gegeben sind (BGH NJW 2003, 1929 ff.; BGH VersR 1990, 1366 f.).
  • BGH, 20.03.1967 - III ZR 100/66

    Kaskoversicherer und Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Erhält der Versicherungsnehmer vom Versicherer seinen Schaden zum Teil ersetzt, etwa weil die Parteien des Versicherungsvertrages eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vereinbart haben, und bleibt der Anspruch gegen den Dritten ebenfalls hinter dem Schaden zurück (§ 254 BGB), dann bleibt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Versicherungsnehmer Gläubiger des Ersatzanspruchs (mit der Folge des Befriedigungsrechtes nach Abs. 1 Satz 2) insoweit, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist; erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versicherer zum Zuge (sog. Differenztheorie oder Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers; vgl. BGH NJW 2010, 677 ff; BGHZ 13, 28; 25, 340; 47, 196; Groß, DAR 1999, 337 ff).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
    Deren Eignung bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2010, 2569 ff; BGH VersR 2008, 699, 670).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

  • BGH, 14.02.1984 - VI ZR 229/82

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 211/08

    Entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht bei Vereinbarung

  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56

    Anspruchsübergang auf Versicherer

  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 119/81

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach

  • LG Berlin, 03.06.2004 - 17 O 531/03
  • OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 214/08

    Haftung bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Vorfahrtsrechtverletzung durch

  • KG, 12.02.1996 - 12 U 7636/94
  • BGH, 28.04.1964 - VI ZR 40/63

    Unabwendbarkeit eines Unfalls

  • KG, 24.01.2002 - 12 U 4324/00

    Zur Haftung des in eine Vorfahrtstraße Einbiegenden, der noch nicht die für die

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 228/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer

  • LG Karlsruhe, 16.02.2007 - 3 O 285/06

    Verkehrsunfall: Kollision in Bereich einer Kreuzung; Mithaftung des

  • BGH, 28.05.1985 - VI ZR 258/83

    Haftungsverteilung bei Unfall mit einem radfahrenden Schulkind um die Mittagszeit

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

  • OLG Naumburg, 28.07.2006 - 10 U 28/06

    Verwirrung auf Parkplätzen von Einkaufszentren

  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

  • OLG Braunschweig, 12.07.1990 - 2 U 34/90

    Verstoß gegen die Vorschriften über die Beleuchtung der Anhänger an einem

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