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   AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14   

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https://dejure.org/2014,24467
AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14 (https://dejure.org/2014,24467)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2014 - 1 C 1490/14 (https://dejure.org/2014,24467)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - 1 C 1490/14 (https://dejure.org/2014,24467)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch eines Telefondienstleisters nach einer aufgrund höherer Zahlungsrückstände ausgesprochenen Kündigung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 252 S 2 BGB, § 287 ZPO
    Ersatz entgangenen Gewinns nach fristloser Kündigung eines Mobilfunkvertrags durch den Anbieter: Darlegungslast des Anbieters hinsichtlich der ersparten Spezialunkosten

  • kanzlei-rader.de

    Handy-Vertrag: Schadensersatzanspruch des Mobilfunkanbieters nach außerordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch eines Telefondienstleisters nach Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gekündigte Handy-Vertrag - und die schlüssige Darlegung des mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1466
  • MMR 2014, 779
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1; 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt zum einen das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH NJW 1988, 2173, 2175; MüKo/Schulz, ZPO, 4. Auflg., 2013, § 92 Rn. 4 m.w.N.; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflg., 2008, § 92 Rn. 11) und zum anderen, dass die Beklagte anwaltlich nicht vertreten war.
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14
    Insoweit war jedoch als Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung von der tatsächlich zugesprochenen Forderung (EUR 721, 90) auszugehen (BGH NJW 2008, 1888 m.w.N.), so dass sich ein Betrag von EUR 105, 20 (EUR 70, 20 für die vorgerichtliche Mahntätigkeit und - unter Berücksichtigung der prozessualen Kostenerstattung - EUR 35, 00 für die Tätigkeit im Mahnverfahren, je einschließlich Auslagenpauschale) ergibt.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 05.09.2012 - 24 C 107/12

    Mobilfunkvertrag mit Flatrate: Berechnung des Schadensersatzanspruchs bei

    Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass einerseits verschiedene Gerichte insoweit von einem Mindestschaden von 50% ausgegangen sind (AG Bad Urach, a.a.O.; AG Hamburg, a.a.O.; AG Berlin-Tempelhof, Az.: 24 C 107/12, BeckRS 2012, 20188; AG Bremen, Az.: 25 C 0215/13, BeckRS 2013, 20344), ohne dies - mit Ausnahme des AG Bad Urach - näher zu begründen (vergl. zutreffend Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082 - "Schätzungen hängen in der Luft") und andererseits auch andere Telefonanbieter ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren.
  • AG Hamburg-Barmbek, 15.07.2011 - 822 C 182/10

    Mobilfunkvertrag: Berechnung des entgangenen Gewinns bei fristloser Kündigung des

    Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14
    Vor diesem Hintergrund erscheint es daher wahrscheinlich, dass die Klägerin das Ausfallen eines bestimmten Anteils der Verträge - auch im Hinblick auf die Netzkapazitäten - bereits einkalkuliert hat, so dass der Gewinnanteil um die Kosten des Netzausbaus zu kürzen wäre, der erforderlich wäre, um alle abgeschlossenen Verträge erfüllen zu können (vergl. hierzu auch AG Bad Urach, Az.: 1 C 440/13, BeckRS 2014, 01919 sowie AG Hamburg, Az.: 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225).
  • AG Bremen, 22.11.2013 - 25 C 215/13

    Schadensersatz bei Kündigung eines Flatrate-Tarifs

    Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass einerseits verschiedene Gerichte insoweit von einem Mindestschaden von 50% ausgegangen sind (AG Bad Urach, a.a.O.; AG Hamburg, a.a.O.; AG Berlin-Tempelhof, Az.: 24 C 107/12, BeckRS 2012, 20188; AG Bremen, Az.: 25 C 0215/13, BeckRS 2013, 20344), ohne dies - mit Ausnahme des AG Bad Urach - näher zu begründen (vergl. zutreffend Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082 - "Schätzungen hängen in der Luft") und andererseits auch andere Telefonanbieter ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren.
  • AG Bad Urach, 29.11.2013 - 1 C 440/13

    Fristlose Kündigung eines Mobilfunkvertrags durch den Anbieter: Berechnung des

    Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14
    Vor diesem Hintergrund erscheint es daher wahrscheinlich, dass die Klägerin das Ausfallen eines bestimmten Anteils der Verträge - auch im Hinblick auf die Netzkapazitäten - bereits einkalkuliert hat, so dass der Gewinnanteil um die Kosten des Netzausbaus zu kürzen wäre, der erforderlich wäre, um alle abgeschlossenen Verträge erfüllen zu können (vergl. hierzu auch AG Bad Urach, Az.: 1 C 440/13, BeckRS 2014, 01919 sowie AG Hamburg, Az.: 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225).
  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 81/87

    Pflicht des Gerichs zur Beweiserhebung über bestrittene Ausgangstatsachen bzw.

    Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14
    Für die Schadensberechnung benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt haben würden (BGH NJW 1988, 3016, 3017 m.w.N.).
  • BGH, 22.02.1989 - VIII ZR 45/88

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung einer

    Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14
    Demgegenüber bleiben die Generalunkosten des Unternehmers, die unabhängig von der Ausführung des einzelnen Vertrags anfallen, grundsätzlich unberücksichtigt, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer, um zur Vertragsdurchführung in der Lage zu sein, seine Produktionskapazitäten erhöhen und Investitionen im Bereich der Generalunkosten hätte vornehmen müssen (vergl. BGH NJW 1989, 1669; NJW-RR 2001, 985).
  • BGH, 10.05.1989 - VIII ZR 88/88

    Schadenshöhe bei Anspruch wegen Nichterfüllung der Abnahmepflicht für

    Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14
    Denn eine Überprüfung einer nicht offenkundig unrichtigen Tatsachenbehauptung zur Schadensdarlegung findet erst auf das substantiierte Bestreiten des Schadensersatzschuldners, den auch die Beweislast für den Umfang der ersparten Aufwendungen trifft, hin statt (so BGH NJW-RR 1989, 1451, 1453).
  • BGH, 01.03.2001 - III ZR 361/99

    Berechnung des entgangenen Gewinns bei Nichtabnahme zu liefernder Ware

    Auszug aus AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14
    Demgegenüber bleiben die Generalunkosten des Unternehmers, die unabhängig von der Ausführung des einzelnen Vertrags anfallen, grundsätzlich unberücksichtigt, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer, um zur Vertragsdurchführung in der Lage zu sein, seine Produktionskapazitäten erhöhen und Investitionen im Bereich der Generalunkosten hätte vornehmen müssen (vergl. BGH NJW 1989, 1669; NJW-RR 2001, 985).
  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 260/85

    Schätzung des entgangenen Gewinns; Aufklärungspflicht des Geschäftsverkäufers

  • BGH, 09.06.2011 - III ZR 157/10

    Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 04.12.2014 - 23 C 120/14

    Mobilfunkvertrag: Schadensersatzprozess nach fristloser Kündigung durch den

    In ähnlicher Weise erwägt das Amtsgericht Stuttgart (in seiner Entscheidung vom 3.7.2014, Az. 1 C 1490/14, zitiert nach Beck online) eine Schätzung in Höhe von 50 % der monatlichen Pauschalen aus einem Vergleich mit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Telekommunikationsanbieter niedergelegten Berechnung des Kündigungsschadens, verwirft diese jedoch mangels Angaben der dortigen Anspruchsstellerin und erkennt ohne Vortrag zu den ersparten Aufwendungen keinerlei Schadensersatz zu.
  • LG Hildesheim, 09.07.2019 - 3 T 13/19

    Mobilfunkvertrag - Höhe des Schadensersatzes bei vorzeitiger Kündigung

    Auch sei der Anteil an der Grundgebühr, der kalkulatorisch auf Erhalt und Ausbau des Mobilfunknetzes entfalle, in Abzug zu bringen (AG Sondershausen, Urteil vom 30.03.2017 - 4 C 11/17; AG Münster, Urteil vom 30.10.2015 - 48 C 2904/15; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2014 - 23 C 120/14; AG Hamburg, Urteil vom 24.10.2014 - 36a C 459/13; AG Horb, Urteil vom 28.10.2014 - 1 C 257/14; AG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2014 - 1 C 1490/14; AG Bremen, Urteil vom 08.01.2014 - 10 C 358/14; AG Bad Urach, Urteil vom 29.11.2013 - 1 C 440/13; AG Bremen, Urteil vom 22.11.2013 - 25 C 215/13; AG Kassel, Urteil vom 03.09.2013 - 435 C 595/13; AG Euskirchen, Urteil vom 10.07.2013 - 33 C 749/12; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012 - 24 C 107/12; AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15.07.2011 - 822 C 82/10; jurisPK-BGB/Diep, 8. Aufl. 2017, § 648 Rn. 19).
  • LG Hagen, 28.06.2019 - 7 S 8/19

    Mobilfunkvertrag - Schadenersatzanspruch nach außerordentlicher Kündigung

    Es wäre hier an der Klägerin gewesen, eine Schadensberechnung unter Darlegung von General- und Spezialkosten für den konkreten Vertrag vorzunehmen, so dass belastbare Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung zugrunde liegen (so i.E. auch AG Stuttgart, MMR 2014, 779; AG Hamburg-Barmbek Schlussurteil v. 15.7.2011 - 822 C 182/10, BeckRS 2014, 17441; Böse, in: MMR-Aktuell 2012, 340082).
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