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   AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15   

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AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15 (https://dejure.org/2015,19991)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 30.06.2015 - 1 C 714/15 (https://dejure.org/2015,19991)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15 (https://dejure.org/2015,19991)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erheben einer "Kontogebühr" für ein Bauspardarlehenskonto als unzulässige und unwirksame Preisnebenabrede i.R.e. Klausel; Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Darlehensgebühren

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB
    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Klauseln über Darlehens- und Kontogebühren; Verjährungsbeginn für Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Darlehensgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Bausparvertrag - und die Darlehnsgebühr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Darlehnsgebühren - und die Verjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bausparvertrag - und die Kontoführungsgebühr

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Darlehensgebühr" und "Kontogebühr" bei einem Bauspardarlehensvertrag unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Darlehensgebühr" und "Kontogebühr" bei einem Bauspardarlehensvertrag unwirksam

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Leitsatz)

    "Darlehensgebühr" und "Kontogebühr" bei Bauspardarlehensvertrag

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Darlehensgebühr für Bauspardarlehensvertrag und Kontogebühr für Bauspardarlehenskonto in den AGB der Bausparkasse?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    "Darlehensgebühr" und "Kontogebühr" bei einem Bauspardarlehensvertrag unwirksam

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15
    Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).

    Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.).

    Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).

    Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde.

    Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15
    Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) ebenfalls als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei.

    Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]).

    Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).

    aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.

    Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15
    Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).

    a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640).

    Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).

    Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte.

  • AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse: Erhebung einer

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15
    Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine "Darlehensgebühr" ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn die Bausparkasse die hierdurch generierten Erträge für sich selbst vereinnahmt (Abgrenzung zu LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 - Az.: 6 O 50/15; Anschluss AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - Az.: 10 C 133/15).

    Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).

    c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2015 - 17 U 5/14

    Inhaltskontrolle der AGB einer Bausparkasse: Wirksamkeit einer

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15
    Eine Klausel, durch welche für ein Bauspardarlehenskonto im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine "Kontogebühr" erhoben wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn nicht klargestellt wird, dass die Gebühr für die Erbringung einer Tätigkeit im Kollektivinteresse erhoben wird (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14).

    Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.

  • LG Heilbronn, 21.05.2015 - 6 O 50/15

    Darlehensrecht: Bausparvertrag; Zulässigkeit von Darlehensgebühren bei

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15
    Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine "Darlehensgebühr" ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn die Bausparkasse die hierdurch generierten Erträge für sich selbst vereinnahmt (Abgrenzung zu LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 - Az.: 6 O 50/15; Anschluss AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - Az.: 10 C 133/15).

    Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 - Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners.

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15
    Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) ebenfalls als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei.

    Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15
    Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2011 - 17 U 138/10

    Banken-AGB: Wirksamkeit einer Entgeltklausel über "Kontoführungsgebühren für

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15
    Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte.
  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    bb) Die Gegenauffassung nimmt an, dass formularmäßige Vereinbarungen von Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen der Inhaltskontrolle unterliegen und Bausparkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2-05 O 452/12, juris Rn. 41 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris; AG Ludwigsburg, VuR 2015, 342, 343 f.; Maier, VuR 2015, 342, 345 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 19; Schwintowski in Herberger/Martinek/ Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 488 Rn. 23.2, anders in Rn. 23.4 und 23.5; differenzierend Servatius, ZfIR 2016, 12, 22).

    (2) Für im Rahmen von Bausparverträgen abgeschlossene Darlehensverträge gilt insoweit nichts anderes (AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 39 ff. und AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 20), da Bauspardarlehen als Gelddarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG) in Form von Tilgungsdarlehen (Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 546a; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 49) ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB unterfallen (Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 30. Dezember 2011, Bausparbedingungen Rn. 5).

    Zutreffend ist deshalb die Auslegung verschiedener Instanzgerichte (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2-05 O 452/12, juris Rn. 42; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1717 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 18 f.), nach der mit der Darlehensgebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten abgegolten wird, der bei dieser im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

    Ebenso führt die einen Bausparvertrag kennzeichnende Verknüpfung von Bauspareinlagen und Bauspardarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpkG) unabhängig davon, ob man den Bauspardarlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag als (aufschiebend bedingt) abgeschlossen ansieht (so Mülbert/ Schmitz in Festschrift Horn, 2006, S. 777, 778 f.; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 29; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 1 Anm. 13) oder ob man von einem separaten (späteren) Abschluss des Bauspardarlehensvertrags ausgeht (so Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., Vor §§ 488-490 Rn. 27; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Fandrich in Graf von Westphalen, aaO), nicht zu einem bausparspezifisch geprägten gesetzlichen Leitbild für Bauspardarlehen (zutreffend AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 24; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 47 ff.; zweifelnd LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1718; aA LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1318; Haertlein, BKR 2015, 505, 508; ders., WM 2014, 189, 195; Servatius, ZfIR 2016, 12, 20 f.; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).

    Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit bestimmter Kosten und Gebühren unabhängig von der Art ihrer Ausgestaltung im Einzelnen zu regeln oder zu billigen, lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. VI/1900, S. 18; BT-Drucks. 11/8089, S. 18) noch der genannten Vorschrift selbst entnehmen (zutreffend daher AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 26).

    (1) Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass Bauspardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31; BFHE 109, 172, 176; OLG Karlsruhe, ZIP 2015, 1918, 1922; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538) und dass das Zinsänderungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei bestehender Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, sondern auch berechtigt sind, ein aufgenommenes Bauspardarlehen gemäß § 11 Abs. 5 ABB jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen (vgl. zum sog. "Zinssicherungseffekt" LG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15, juris Rn. 30; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1719; Haertlein, WM 2014, 189, 200; ders. BKR 2015, 505, 509; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).

    Bausparkunden, die sich für den hier gegenständlichen Bauspartarif entscheiden, müssen etwa, bevor sie in den Genuss eines aus ihrer Sicht günstigen Bauspardarlehens kommen können, bereits bei Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme nach § 1 Abs. 3 ABB zahlen und in der Ansparphase des Bausparvertrags zudem hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Haertlein, BKR 2015, 505, 509; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb.

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