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   AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06   

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AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06 (https://dejure.org/2007,37192)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2007 - 28 F 1157/06 (https://dejure.org/2007,37192)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 28. März 2007 - 28 F 1157/06 (https://dejure.org/2007,37192)
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    Wirksamkeit eines Lebenspartnerschaftsvertrags - Ausschluss des Unterhalts

 
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  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06
    Die durch Art. 2 I GG gewährleistete Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (BVerfGE 81, 242, 254 f. Handelsvertreter; BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 zur Inhalts kontrolle von Eheverträgen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).

    Der zum Ausdruck gebrachte, ü bereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten gerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (BVerfGE 81, 242, 254 f. Handelsvertreter; BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).

    Wird jedoch aufgrund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner deutlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertrags inhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfGE 89, 214, 232; BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 zur Inhaltskontrolle von Ehever trägen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).

    Dies gilt nach dem Urteil des Bundesverfassungsge richts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Urteil vom 06.02.2001 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in FamRZ 2001, S. 343 ff.) auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönlichen Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regeln.

    - erfährt, hat der Staat jedoch der Freiheit der Ehegatten, mit Hilfe von Verträgen die ehelichen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Le benspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Aufgabe der Gerichte, in solchen Fällen gestörter Ver tragsparität über die zivilrechtlichen Generalklauseln zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen eines Ehevertragspartners den Inhalt des Vertrages einer Kon trolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren (BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).

    In diesen Fällen ge biete es der Anspruch auf Schutz und Fürsorge der werdenden Mutter aus Art. 6 IV GG, die ehevertragliche Vereinbarung einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle zu un terziehen und der Schwangeren Schutz vor Druck und Bedrängung aus ihrem sozialen Umfeld oder seitens des Kindesvaters zu gewähren, insbesondere wenn sie dadurch zu Vertragsvereinbarungen gedrängt wird, die ihren Interessen massiv zuwiderlaufen (BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).

    Eine Situation von Unterlegenheit ist daher regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sieht, in Zukunft entweder allein für das erwartete Kind Verantwortung und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Kindsvater in die Verantwortung einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrages (BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).

    Gerade wegen ihrer Sorge auch um die Zukunft des Kindes und unter dem Druck der be vorstehenden Geburt befindet sich die Schwangere typischerweise in einer dem männli chen Vertragspartner gegenüber weit unterlegenen Position (BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).

    Sieht die Lebensplanung der Partner jedoch vor, dass sich in der Ehe einer der beiden unter AUfgabe einer Be rufstätigkeit im Wesentlichen der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widmet, be deutet der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt eine Benachteiligung der Person, die sich der Betreuung des Kindes und der Arbeit im Hause gewidmet hat (BVerfG, Ur teil zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06
    Denn die Voraussetzungen für eine Inhaltskorrektur nach der - im Anschluss an die oben ausführlich erörterte Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwickelten - BGH-Rechtsprechung zur Inhalts kontrolle von Eheverträgen (BGH- Urteil vom 11.02.2004 in FamRZ 2004, S. 601 ff.) sind vorliegend nicht gegeben.

    Das Verdikt der Sittenwid rigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Rege lungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jeweils zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den an deren Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch den gelebten Ehetyp oder durch sonstige wichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH- Urteil vom 11.02.2004 in FamRZ 2004, S. 601 ff.).

    Nach der Rechtspre chung des BGH können grundsätzlich auch Lebensrisiken eines Partners, wie sie Z.B. in einer bereits vor der Ehe zutage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der ge meinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden (BGHZ 158, 81,95 sowie zuletzt BGH XII ZR 144/04).

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06
    Die durch Art. 2 I GG gewährleistete Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (BVerfGE 81, 242, 254 f. Handelsvertreter; BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 zur Inhalts kontrolle von Eheverträgen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).

    Der zum Ausdruck gebrachte, ü bereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten gerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (BVerfGE 81, 242, 254 f. Handelsvertreter; BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06
    Art. 6 I GG gibt ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in ehelicher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (BVerfGE 80, 81, 92 ).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06
    Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. BVerfGE 46, 160; 49, 89; 53, 30; 56, 54; 88, 203).
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06
    Wird jedoch aufgrund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner deutlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertrags inhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfGE 89, 214, 232; BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 zur Inhaltskontrolle von Ehever trägen in FamRZ 2001, S. 343 ff.).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06
    Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. BVerfGE 46, 160; 49, 89; 53, 30; 56, 54; 88, 203).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06
    Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechts gebiet unmittelbar beherrschen, d.h. vor allem durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (BVerfGE 7, 198,205 f.; 42, 143, 148).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06
    Nach den Kriterien der Rechtsprechung kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Ehe leute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmten Gesamtcharakter gegen die guten Sit ten verstoßen, falls die Vertragsschließenden dadurch bewusst eine Unterstützungsbe dürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen, auch wenn sie eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe nicht beabsichtigen (BGHZ 86, 82, 88; BGH in FamRZ 1985, 788, 790; zuletzt BGH XII ZR 144/04).
  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 119/04

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts durch einen aus dem

    Auszug aus AG Stuttgart, 28.03.2007 - 28 F 1157/06
    Insoweit unterscheidet sich dieser Fall grundlegend von der Sachverhalts konstellation, die der Entscheidung des BGH vom 22.11.2006 (XII ZR 119/04) zugrunde lag.
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 22/84

    Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

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