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   AG Stuttgart, 30.03.2021 - 37 C 2283/20   

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https://dejure.org/2021,34092
AG Stuttgart, 30.03.2021 - 37 C 2283/20 (https://dejure.org/2021,34092)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2021 - 37 C 2283/20 (https://dejure.org/2021,34092)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 2021 - 37 C 2283/20 (https://dejure.org/2021,34092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 535 BGB, § 541 BGB, Art 20a GG
    Anspruch eines Mieters auf Genehmigung der Installation einer Solaranlage auf dem Balkon

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf der Mieter ein Balkonkraftwerk installieren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streit um eine Solaranlage auf dem Balkon

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Solaranlage auf Balkon der Mietwohnung - Duldung vom Vermieter

  • chip.de (Pressebericht, 26.10.2022)

    Vermieter will Balkonkraftwerk verhindern: Gericht fällt wegweisendes Urteil

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungsmieter hat Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf Balkon - Voraussetzung ist baurechtliche Zulässigkeit, keine optische Störung, leichte Rückbaubarkeit und fachmännische Installation

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 5/05

    Recht des Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne am Balkon der Mietwohnung

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.03.2021 - 37 C 2283/20
    Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt; der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands (BGH, Urteil vom 16.11.2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, beck-online).

    Grundvoraussetzung eines etwaigen Duldungsanspruchs des Mieters muss allerdings sein, dass zur Vermeidung von Gefahren für Dritte und von möglichen Sachschäden eine fachgerechte Installation erfolgt (vgl. zu einer Parabolantenne: BGH, Urteil vom 16.11.2005 - VIII ZR 5/05, Rn. 17, beck-online) und nachteilige Folgewirkungen mit der baulichen Maßnahme des Mieters nicht zu befürchten sind (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 535 Rn. 436).

    Der Klägerin steht aus denselben Gründen kein Anspruch auf Beseitigung aus § 8 Nr. 2 des Mietvertrages zu, da auch diesbezüglich der Anspruch der Beklagten auf Duldung aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegensteht (dolo-petit-Einrede; vgl. zu einer Parabolantenne: BGH, Urteil vom 16.11.2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, beck-online, Rn. 14).

  • BGH, 14.09.2011 - VIII ZR 10/11

    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Gestattung des Einbaus

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.03.2021 - 37 C 2283/20
    Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen des Vermieters, der sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben darf (vgl. zur Installation einer modernen Heizanlage: BGH, Urteil vom 14.09.2011 - VIII ZR 10/11, NZM 2012, 154, Rn. 10 f., beck-online).
  • AG München, 04.10.1990 - 214 C 24821/90
    Auszug aus AG Stuttgart, 30.03.2021 - 37 C 2283/20
    Dementsprechend wurde in der Rechtsprechung bereits im Jahr 1990 eine Solaranlage auf einer Terrasse als vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst angesehen (AG München Urt. v. 4.10.1990 - 214 C 24821/90, BeckRS 1990, 05848 Rn. 17, beck-online).
  • BGH, 16.05.2007 - VIII ZR 207/04

    Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.03.2021 - 37 C 2283/20
    Maßgebend sind bei deren - auch ergänzender - Auslegung die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 16.05.2007 - VIII ZR 207/04, NZM 2007, 597, beck-online).
  • AG Köln, 26.09.2023 - 222 C 150/23

    Darf Vermieter Balkonkraftwerk verbieten?

    Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen des Vermieters, der sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben darf (AG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2021 - 37 C 2283/20, WuM 2023, 483 m.w.N.).
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