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   AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17   

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https://dejure.org/2018,4980
AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17 (https://dejure.org/2018,4980)
AG Ulm, Entscheidung vom 05.03.2018 - 6 C 1714/17 (https://dejure.org/2018,4980)
AG Ulm, Entscheidung vom 05. März 2018 - 6 C 1714/17 (https://dejure.org/2018,4980)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17
    Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (BGHZ 63, 182, 184).

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185).

    Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17
    Zwar bildet nicht die Höhe der von einem durch den Geschädigten beauftragten Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15).

    Denn die zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Geschädigten, insbesondere seine möglicherweise beschränken Erkenntnismöglichkeiten, schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15).

  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17
    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Az. 9 U 168/94, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2015 - 14 U 63/15
    Auszug aus AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17
    Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Ausfallverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2015, 14 U 63/15, Juris Rn. 11).
  • OLG Dresden, 10.05.2017 - 7 U 180/17
    Auszug aus AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17
    achtens erteilte, führt nicht zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht Abgesehen davon, dass bezüglich der Fahrzeugverbringung dort nur aufgeführt ist, diese würden vom regulierenden Versicherer erst nach Erbringung eines entsprechenden Nachweises übernommen, kann nur ein Gegengutachten und nicht ein von einer nicht einmal namentlich benannten Person verfasster Prüfbericht dazu führen, dass der Geschädigte an dem von ihm eingeholte Sachverständigengutachten ernsthafte Zweifel haben muss und sich deshalb nicht mehr darauf verlassen darf (OLG Dresden, 7 U 180/17, Urteil vom 10.05.2017; Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 12).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17
    Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303).
  • AG Siegburg, 26.09.2017 - 121 C 121/17

    Unfallregulierung, Reparaturkosten, Gutachten

    Auszug aus AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17
    weit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des AG Siegburg in seinem Urteil vom 26.09.2017, 121 C 121/17 an: "Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerinder Rechnung Autohaus....vom ... nicht bezahlt hat.
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 64/90

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei Auslandsbezug

    Auszug aus AG Ulm, 05.03.2018 - 6 C 1714/17
    Bei der Ermittlung des erforderlichen Betrages ist auf objektive Kriterien abzustellen, allerdings unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmenden subjektiven Schadensbetrachtung (BGH NJW 1992, 618, 619).
  • AG Oberhausen, 23.07.2019 - 37 C 686/19
    Insoweit schließt das erkennende Gericht der Rechtsaufassung des Amtsgerichts Siegburg, Urteil vom 26.09.2017, Az.: 121 C 121/17 und des Amtsgerichts Ulm, Urteil vom 12.02.2018, Az.: 6 C 1714/17 an.
  • AG Stuttgart, 01.02.2021 - 46 C 4178/20

    Unfallschadenregulierung: Ersatz der Kosten für die Desinfektion

    Dass die Reparaturrechnung nicht vollständig bezahlt wurde ändert an dieser Bewertung zuletzt nichts (so auch: AG Oberhausen, Urteil vom 23. Juli 2019 - 37 C 686/19 -, Rn. 12, juris, AG Siegburg, Urteil vom 26.09.2017, Az.: 121 C 121/17, AG Ulm, Urteil vom 12.02.2018, Az.: 6 C 1714/17).
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