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   AG Vaihingen/Enz, 10.10.2014 - 1 C 308/14   

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https://dejure.org/2014,57841
AG Vaihingen/Enz, 10.10.2014 - 1 C 308/14 (https://dejure.org/2014,57841)
AG Vaihingen/Enz, Entscheidung vom 10.10.2014 - 1 C 308/14 (https://dejure.org/2014,57841)
AG Vaihingen/Enz, Entscheidung vom 10. Oktober 2014 - 1 C 308/14 (https://dejure.org/2014,57841)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Zur fiktiven Abrechnung, zum UPE-Aufschlag, zu Verbringungskosten und zur merkantilen Wertminderung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus AG Vaihingen/Enz, 10.10.2014 - 1 C 308/14
    Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.; VI ZR 139/60; VI ZR 72/65; BGHZ 82, 338, 343 f.; BGHZ 161, 151-161 ).

    Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (BGHZ 161, 151-161).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Vaihingen/Enz, 10.10.2014 - 1 C 308/14
    a) In der Rechtsprechung herrscht die Auffassung vor, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ersatzfähig sind, wenn und soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Az. 1 U 246/07 vom 16.6.2008, Rn. 59 ff. m. w. N,).

    Entsprechendes gilt für Fahrzeugverbringungskosten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008 1 U 246/07).

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2001 - 1 U 126/00

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers an Tankstellengeländen; Haftunsgverteilung

    Auszug aus AG Vaihingen/Enz, 10.10.2014 - 1 C 308/14
    b) Nach der gegenteiligen Auffassung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nur dann ersatzfähig, wenn sie tatsächlich angefallen sind oder nachgewiesen wurde, dass diese bei der Reparatur zwingend anfallen würden, diesen Nachweis könne der Geschädigte - anders als hinsichtlich der reinen Reparaturkosten - nicht schon mittels Sachverständigengutachtens erbringen, sondern es müsse konkret der Beweis für die Unausweichlichkeit der Ausgaben erbracht werden (Wagner, NZV 1999, 358 ff,; OLG Düsseldorf, 1 U 126/00 hinsichtlich der Verbringungskosten; LG Osnabrück, 3 S 413/08).
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