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   AG Weimar, 01.03.2013 - 5 C 839/11   

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https://dejure.org/2013,23130
AG Weimar, 01.03.2013 - 5 C 839/11 (https://dejure.org/2013,23130)
AG Weimar, Entscheidung vom 01.03.2013 - 5 C 839/11 (https://dejure.org/2013,23130)
AG Weimar, Entscheidung vom 01. März 2013 - 5 C 839/11 (https://dejure.org/2013,23130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beschlussfähigkeit muss nicht für jeden Beschluss gegeben sein (hier: Stimmrechtsverbot) / Terrasse als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 3 WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 12.09.1988 - 24 W 5887/87

    Verwalter kann sich nicht selber entlasten, auch nicht in Vertretung der ihm

    Auszug aus AG Weimar, 01.03.2013 - 5 C 839/11
    Der Hausverwalter ist gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung über seine Entlastung als Bevollmächtigter anderer Wohnungseigentümer ausgeschlossen (vgl. KG NJW-RR 1989, 144; OLG Zweibrücken ZMR 1992, 206; OLG Düsseldorf WUM 1999, 59; OLG Köln NZM 2007, 334).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Hausverwalter gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung über seine Entlastung als Bevollmächtigter anderer Wohnungseigentümer ausgeschlossen (vgl. KG NJW-RR 1989, 144; OLG Zweibrücken ZMR 1992, 206; OLG Düsseldorf WUM 1999, 59; OLG Köln NZM 2007, 334).

  • OLG Zweibrücken, 11.03.2002 - 3 W 184/01

    Wohnungseigentümerversammlung: Bestimmung der Beschlußfähigkeit;

    Auszug aus AG Weimar, 01.03.2013 - 5 C 839/11
    Hieraus folgt, dass die Beschlussfähigkeit nicht für die gesamte Versammlung, sondern für jede einzelne Beschlussfassung getrennt vorliegen muss (vgl. OLG Zweibrücken ZWE 2002, 283).

    Hieraus folgt, dass die Beschlussfähigkeit nicht für die gesamte Versammlung, sondern für jede einzelne Beschlussfassung getrennt vorliegen muss (vgl. OLG Zweibrücken ZWE 2002, 283).

  • OLG Hamm, 20.07.2006 - 15 W 142/05

    Zur Stellung des Wohnungseigentümerverwalters als Stellvertreter

    Auszug aus AG Weimar, 01.03.2013 - 5 C 839/11
    Denn die Interessenkollision, die durch § 25 Abs. 5 WEG vermieden werden soll, besteht auch dann, wenn der Hausverwalter nicht selbst Wohnungseigentümer ist, sondern als Vertreter eines Wohnungseigentümers handelt (vgl. OLG Hamm ZMR 2007, 63).
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