Rechtsprechung
AG Wermelskirchen, 20.10.2011 - 5 F 347/10 |
Verfahrensgang
- AG Wermelskirchen, 20.10.2011 - 5 F 347/10
- AG Wermelskirchen, 20.10.2011 - 5 F 247/10
- OLG Köln, 30.01.2012 - 25 UF 250/11
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 30.01.2012 - 25 UF 250/11
Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von …
Auf die Beschwerde des antragstellenden Landes vom 22. November 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 20. Oktober 2011 (5 F 347/10) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.Das antragstellende Land beantragt, unter Aufhebung des Verfahrens und des Beschlusses des Amtsgerichts Wermelskirchen - Familiengericht - vom 20. Oktober 2011 (5 F 347/10) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen, hilfsweise für den Fall einer eigenen Entscheidung, festzustellen, dass der Widerspruch des Antragsgegners unbegründet ist, der sich gegen den vom antragstellenden Land im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners, Amtsgericht Bochum - Insolvenzgericht - (88 IK 953/10), zur Insolvenztabelle, laufende Nummer 5 angegebenen Rechtsgrund "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur angemeldeten Forderung in Höhe von 10.438,00 EUR richtet.