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   AG Wetzlar, 19.12.2013 - 38 C 951/13 (38)   

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https://dejure.org/2013,62357
AG Wetzlar, 19.12.2013 - 38 C 951/13 (38) (https://dejure.org/2013,62357)
AG Wetzlar, Entscheidung vom 19.12.2013 - 38 C 951/13 (38) (https://dejure.org/2013,62357)
AG Wetzlar, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - 38 C 951/13 (38) (https://dejure.org/2013,62357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abspruch auf Instandsetzung kann der Verjährung unterliegen; §§ 199 Abs. 1, 276 Abs. 2; BGB; 21 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Balkon vergessen: Anbringung keine Instandsetzungsmaßnahme!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    WEG: Nachträgliche Anbringung von Balkon ist keine Instandsetzungsmaßnahme

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 177/11

    Wohnungseigentum: Verjährung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

    Auszug aus AG Wetzlar, 19.12.2013 - 38 C 951/13
    Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung grundsätzlich unverjährbar ist (vgl. zum Folgenden BGH NJW-RR 2012, 910 f.).
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus AG Wetzlar, 19.12.2013 - 38 C 951/13
    Vorliegend hat der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist damit am 01.01.2002 begonnen, da die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB in Person des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgänger, der vorherigen Wohnungseigentümer (§ 198 BGB) bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen (vgl. BGH NJW 2007, 1584; Palandt-Ellenberger, BGB, 72. A., Art. 229 § 6 EGBGB, Rz. 6).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 07.07.2016 - 407a C 5/15

    Nachträglicher eigenmächtiger Einbau eines Fensters = bauliche Veränderung?

    Dies wurde zwar von der Rechtsprechung lange Zeit anders beurteilt (AG Wetzlar, Urteil vom 19.12.-, 38 C 951/13; Merle in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 21 Rn. 68 m.w.N.).
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