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   AG Wittmund, 17.07.2019 - 91 Ls 4/19   

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https://dejure.org/2019,48516
AG Wittmund, 17.07.2019 - 91 Ls 4/19 (https://dejure.org/2019,48516)
AG Wittmund, Entscheidung vom 17.07.2019 - 91 Ls 4/19 (https://dejure.org/2019,48516)
AG Wittmund, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 91 Ls 4/19 (https://dejure.org/2019,48516)
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Wird zitiert von ...

  • LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 5/19
    Der Angeklagte C. wird unter Auflösung der Gesamtstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wittmund vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) und 17.07.2019 (Az. 91 Ls 4/19) und unter Einbeziehung der Einzelstrafen zu den Taten zu den Ziffern II 1 und 2 sowie 4 bis 8 aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 (Az.: 91 Ls 4/19) zu einer.

    Weiter wird der Angeklagte C. unter Einbeziehung der Einzelstrafe zu der Tat zu der Ziffer III. 3 aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 (Az. 91 Ls 4/19) und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) zu einer weiteren.

    Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 270,- EUR aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 (91 Ls 4/19) gegenüber dem Angeklagten C. bleibt aufrechterhalten.

    Am 17.07.2019 verurteilte das Amtsgericht Wittmund (Az. 91 Ls 4/19) den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls, Bedrohung und wegen des Verstoßes gegen Weisung während der Führungsaufsicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.

    a) Die obigen Einzelstrafen bzgl. des Angeklagten C. sind gesamtstrafenfähig mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 (Az.: 91 Ls 4/19) für die dortigen Taten zu den Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 8, da die hiesigen Taten mit den vorgenannten Taten bei der Entscheidung vom 17.07.2019 bereits zusammen hätten abgeurteilt werden können.

    Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 7 aus dem amtsgerichtlichen Urteil vom 17.07.2019 (Az. 91 Ls 4/19) hat die Kammer dabei zugunsten des Angeklagten angenommen, dass der dort genannte Tatzeitpunkt - nämlich ein nicht genau bestimmbarer Tag im September 2018 - nach dem 03.09.2018 und damit nach der Entscheidung des Amtsgerichts Wittmund in der Sache 9 Ds 45/18 lag, denn dadurch, dass die Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für die Tat zu Ziff. 7 aus dem Urteil vom 17.07.2019 in die hiesige Gesamtstrafe einbezogen wird, fällt sie in Anbetracht der weiteren gesamtstrafenfähigen, teils deutlich höheren Einzelstrafen weit weniger ins Gewicht, als wenn sie wie die Tat 3 des amtsgerichtlichen Urteils vom 17.07.2019 zusammen mit den Einzelstrafen aus dem Urteil vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) Gegenstand einer weiteren Gesamtstrafe würde (s.u.).

    Dagegen stehen die Strafen zu den Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 8 aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 (Az.: 91 Ls 4/19) zwar in einem gewissen zeitlichen, aber in keinem engeren sachlichen Zusammenhang mit den hier zur Aburteilung gelangten Taten - dafür aber wiederum teilweise untereinander.

    Die Strafe für die Tat zu Ziff. 3 des amtsgerichtlichen Urteils vom 17.07.2019 (Az.: 91 Ls 4/19) konnte hingegen nicht in die Gesamtstrafe miteinbezogen werden, da die hierfür seinerzeit ausgeurteilte Einzelstrafe nicht mit den hiesigen Strafen und den vorgenannten Strafen für die Taten zu den Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 8 des Urteils vom 17.07.2019 gesamtstrafenfähig ist.

    Nach § 55 Abs. 2 StGB war jedoch die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 (91 Ls 4/19) über einen Betrag in Höhe von 270,- EUR aufrechtzuerhalten, da diese - im Gegensatz zur Unterbringungsentscheidung - nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos geworden war.

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