Rechtsprechung
AG Wuppertal, 03.04.2007 - 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07) |
Volltextveröffentlichungen (10)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ 89 S. 1, 148 TKG; §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG; §§ 52, 59 StGB
Unerlaubte Nutzung eines fremden WLAN ist strafbar - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- JurPC
Strafbarkeit bei unbefugter WLAN-Nutzung
- aufrecht.de
Strafbarkeit bei Nutzung eines offenen WLAN
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen gegen das sog. Abhörverbot nach § 89 S. 1 TGK wegen des unbefugten Einwählens von einem Notebook in ein offenes Funknetzwerk; Legaldefinition von Daten nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Strafbarkeit bei unbefugter WLAN-Nutzung
- datenschutz.eu
- schwarz-surfen.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- beck-blog (Kurzinformation)
Schwarz-Surfen ist strafbar
- heise.de (Pressebericht, 16.05.2008)
Gericht erklärt Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur Straftat
- heise.de (Pressebericht)
Mangelnde Absicherung eines Netzes rechtfertigt keine unerlaubte Nutzung
- heise.de (Pressebericht, 16.05.2008)
Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur Straftat erklärt
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Eindringen in fremdes WLAN-System strafbar
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Nutzung fremden WLAN-Zugangs strafbar
- kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)
Schwarz-Surfen erlaubt?!
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Achtung: Schwarzsurfen ist strafbar!
Besprechungen u.ä.
- retosphere.de (Kurzanmerkung)
Strafbarkeit des Wardriving
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 03.04.2007 - 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)
- LG Wuppertal, 29.06.2007 - 28 Ns 107/07
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 161
- MMR 2008, 632
Wird zitiert von ... (2)
- LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 177/10
Legales "Schwarzsurfen" mittels eines offenen WLANs
Der Angeschuldigte hat nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Daten wahrgenommen, sondern war vielmehr dadurch, dass er die Datenübermittlung initiiert und die darauf übermittelten Daten empfangen hat, selbst Teilnehmer des fraglichen Kommunikationsvorgangs ( vgl. Bär MMR 2008, 632, 633 ).Der Betreiber eines WLAN-Routers muss sich die von dem Gerät getroffene Bestimmung zurechnen lassen, auch wenn er selbst später einen abweichenden Willen bildet und nach außen zu erkennen gibt ( vgl. Bär MMR 2008, 632, 634 ).
Da der Angeschuldigte auf diese Datenbank nicht zugreifen konnte und auch nicht ersichtlich ist, dass er auf andere Weise über zusätzliche Identifizierungsmerkmale verfügen konnte, stellt die externe IP-Adresse für ihn kein personenbezogenes Datum dar (so auch: Ernst/Spoenle CR 2007, 439, 441; Bär, MMR 2008, 632, 635).
Da § 202b StGB ebenso wie das in § 89 TKG normierte Abhörverbot die Vertraulichkeit von Datenübermittlungen schützt ( vgl. Bär MMR 2008, 632, 634 ) sind solche Datenübermittlungen von vorneherein auszuscheiden, die für einen unbestimmten Personenkreis (z.B. beim Amateurfunk: für jeden empfangsbereiten Teilnehmer) wahrnehmbar sein sollen ( vgl. Gröseling/Höfinger MMR 2007, 549, 552 ).
- AG Wuppertal, 03.08.2010 - 26 Ds 282/08
Strafbarkeit der unerlaubten Nutzung eines nicht gesicherten Funknetzwerkes
Zwar wurde in der Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.04.2010 (NStZ 2008, 161) ein solches Verhalten als strafbar gesehen.Als "Nachricht" kommt hier allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer in Betracht (so AG Wuppertal, NStZ 2008, 161).
Wer sich in ein WLAN einwählt, kann grds. nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs ist (MMR 2008, 632, 635).
Eine Strafbarkeit nach § 202b StGB ist nicht gegeben, da die empfangenen IP-Daten für den Angeschuldigten als Nutzer des Netzwerks bestimmt sind (vgl. hierzu MMR 2008, 632, 634).