Rechtsprechung
AG Wuppertal, 05.04.2011 - 34 C 2/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Im Falle eines durch den Verzicht auf ein Bremsmanöver möglicherweise vermeidbaren Unfalls liegt kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor; Auswirkungen eines durch den Verzicht auf ein Bremsmanöver möglicherweise vermeidbaren Unfalls auf das Vorliegen ...
- verkehrsunfallsiegen.de
Auffahrunfall nach Abbremsen ohne zwingenden Grund - Haftung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3
Im Falle eines durch den Verzicht auf ein Bremsmanöver möglicherweise vermeidbaren Unfalls liegt kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor; Auswirkungen eines durch den Verzicht auf ein Bremsmanöver möglicherweise vermeidbaren Unfalls auf das Vorliegen ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bei zu geringem Sicherheitsabstand grundlos abgebremst
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 13.02.2006 - 12 U 70/05
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Auffahrunfall infolge Bremsens ohne zwingenden …
Auszug aus AG Wuppertal, 05.04.2011 - 34 C 2/11
Das Gericht macht sich für die insoweit zu bildende Haftungsquote die nachfolgende zutreffende Rechtsansicht zu eigen (Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grundsätzlich doppelt so hoch ins Gewicht; das führt dazu, dass der Auffahrende vom Vorausfahrenden regelmäßig Schadenersatz nach einer Quote von 1/3 verlangen kann (KG Urt. v. 13.02.2006, 12 U 70/05) mit der Wirkung, dass die Haftungsquote 1/3 zu Lasten der Beklagtenseite beträgt, ohne dass die an sich etwas höhere abstrakte und konkrete Betriebsgefahr des Busses hierauf einen relevanten Einfluss gewinnt. - OLG Düsseldorf, 31.07.1967 - 1 U 155/66
Auszug aus AG Wuppertal, 05.04.2011 - 34 C 2/11
Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vgl. dazu BGH VersR 1962, 989; OLG Düsseldorf VersR 1968, 781).