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   AG Wuppertal, 19.04.2007 - 33 C 141/06   

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https://dejure.org/2007,12515
AG Wuppertal, 19.04.2007 - 33 C 141/06 (https://dejure.org/2007,12515)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 19.04.2007 - 33 C 141/06 (https://dejure.org/2007,12515)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 19. April 2007 - 33 C 141/06 (https://dejure.org/2007,12515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn; Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrags als Bevollmächtigter des Erwerbers; Besonders enge rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zu dem Erwerber als dessen (alleiniger) Gesellschafter; Aufhebung der ...

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Anspruch des Maklers auf Courtage bei Erwerb durch GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1298
  • ZMR 2008, 134
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.2005 - III ZR 45/05

    Rechtsfolgen der Nichterfüllung des nachgewiesenen Hauptvertrages für die

    Auszug aus AG Wuppertal, 19.04.2007 - 33 C 141/06
    Bei nachträglichem Entfallen des abgeschlossenen Vertrages, z.B. aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit, Kündigung, Aufhebungsvereinbarung etc. bleibt der Maklerlohnanspruch grundsätzlich erhalten, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart ist (vgl. BGH vom 14.12.2000, III ZR 3/00, NJW 2001, 966; BGH vom 14.07.2005, III ZR 45/05, NZM 2005, 711).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2001 - 15 U 61/00

    Maklervertrag; Nachweisprovision; Vertragsidentität ; Dritterwerber ; Beteiligung

    Auszug aus AG Wuppertal, 19.04.2007 - 33 C 141/06
    Regelmäßig ist die Frage, ob zwischen Auftraggeber der Maklerleistung und dem Dritten als Erwerber der vermittelten Immobilie eine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung besteht, anhand der Verhältnisse bei Abschluss des Hauptvertrags zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe vom 18.05.2001, 15 U 61/00, VersR 2003, 202).
  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 57/96

    Anspruch des Maklers auf Zahlung der Provision bei Abschluß des Hauptvertrages

    Auszug aus AG Wuppertal, 19.04.2007 - 33 C 141/06
    In diesem Zusammenhang stellt das Bestehen einer Vollmacht, kraft eigener Willensbildung den Hauptvertrag zwischen der Verkäuferin und dem Käufer als dessen Vertreter abzuschließen, unabhängig davon, ob und in welcher Weise von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden ist, ein gewichtiges Indiz für eine besonders enge rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Vertragspartner des Maklers und dem eigentlichen Erwerber dar (vgl. BGH vom 20.11.1997, III ZR 57/96, NJW-RR 1998, 411).
  • LG Berlin, 06.11.2003 - 30 O 319/03

    Provisionsanspruch des Maklers nach einvernehmlicher Auflösung des Hauptvertrages

    Auszug aus AG Wuppertal, 19.04.2007 - 33 C 141/06
    Im übrigen sind Schwierigkeiten der Finanzierung von Grundstücksgeschäften keine Seltenheit und auch Grundstücksmaklern nicht unbekannt, müssen jedoch dann durch entsprechende Vereinbarungen der jeweiligen Vertragsparteien geregelt werden, um entsprechend Berücksichtigung finden zu können (vgl. LG Berlin vom 06.11.2003, 30 O 319/03, juris).
  • BGH, 05.10.1995 - III ZR 10/95

    Provisionsanspruch des Maklers bei Erwerb des Grundstücks durch eine der

    Auszug aus AG Wuppertal, 19.04.2007 - 33 C 141/06
    Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist, dass der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht von ihm, sondern von einem Dritten abgeschlossen worden (vgl. BGH vom 05.10.1995, III ZR 10/95, ZIP 1995, 1755).
  • BGH, 14.12.2000 - III ZR 3/00

    Wegfall des Anspruchs auf Zahlung von Maklerlohn nach Aufhebung des Kaufvertrages

    Auszug aus AG Wuppertal, 19.04.2007 - 33 C 141/06
    Bei nachträglichem Entfallen des abgeschlossenen Vertrages, z.B. aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit, Kündigung, Aufhebungsvereinbarung etc. bleibt der Maklerlohnanspruch grundsätzlich erhalten, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart ist (vgl. BGH vom 14.12.2000, III ZR 3/00, NJW 2001, 966; BGH vom 14.07.2005, III ZR 45/05, NZM 2005, 711).
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