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   AG Wuppertal, 22.12.2021 - 14 Cs-50 Js 677/20-84/21   

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https://dejure.org/2021,67105
AG Wuppertal, 22.12.2021 - 14 Cs-50 Js 677/20-84/21 (https://dejure.org/2021,67105)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 22.12.2021 - 14 Cs-50 Js 677/20-84/21 (https://dejure.org/2021,67105)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 14 Cs-50 Js 677/20-84/21 (https://dejure.org/2021,67105)
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  • LG Kassel, 23.09.2019 - 2 Qs 111/19

    Filmen von Polizeibeamten, Nichtöffentlichkeit, faktische Öffentlichkeit,

    Auszug aus AG Wuppertal, 22.12.2021 - 14 Cs 84/21
    Es ist zwar richtig, dass die bei einer Unterredung im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle gesprochenen Worte grundsätzlich nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind, also nicht für einen über einen durch persönliche und sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinausgehenden Hörerkreis bestimmt sind (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, § 201 Rn. 3 sowie Landgericht Kassel, Beschluss vom 23.09.2019, 2 QS 111/19).

    Abzustellen ist dabei auf Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen ist, auch offen zu erkennen ist (vgl. Landgericht Kassel, Beschluss vom 23.09.2019, 2 QS 111/19), dabei ist nicht maßgeblich ob eine oder mehrere Personen die polizeiliche Maßnahme tatsächlich beobachtet oder ihr beigewohnt haben, sondern allein die Frage, ob beliebige andere Personen von frei zugänglichen öffentlichen Flächen - mithin eine beliebige Öffentlichkeit - die Diensthandlung hätten beobachten und akustisch wie optisch wahrnehmen können (vgl. Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 24.09.2021, 10 QS 49/21).

  • LG Osnabrück, 24.09.2021 - 10 Qs 49/21

    Videoaufnahmen mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen

    Auszug aus AG Wuppertal, 22.12.2021 - 14 Cs 84/21
    Abzustellen ist dabei auf Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen ist, auch offen zu erkennen ist (vgl. Landgericht Kassel, Beschluss vom 23.09.2019, 2 QS 111/19), dabei ist nicht maßgeblich ob eine oder mehrere Personen die polizeiliche Maßnahme tatsächlich beobachtet oder ihr beigewohnt haben, sondern allein die Frage, ob beliebige andere Personen von frei zugänglichen öffentlichen Flächen - mithin eine beliebige Öffentlichkeit - die Diensthandlung hätten beobachten und akustisch wie optisch wahrnehmen können (vgl. Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 24.09.2021, 10 QS 49/21).
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