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   AG Zeitz, 18.11.2015 - 14 M 458/15   

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https://dejure.org/2015,35909
AG Zeitz, 18.11.2015 - 14 M 458/15 (https://dejure.org/2015,35909)
AG Zeitz, Entscheidung vom 18.11.2015 - 14 M 458/15 (https://dejure.org/2015,35909)
AG Zeitz, Entscheidung vom 18. November 2015 - 14 M 458/15 (https://dejure.org/2015,35909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 802a Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 802a Abs 2 S 1 Nr 4 ZPO, § 9 Anlage Nr 207 GvKostG
    Gerichtsvollzieherkosten: Einigungsgebühr bei Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers i.R.d. Festsetzung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2015 - 10 W 25/15

    Voraussetzungen der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch den

    Auszug aus AG Zeitz, 18.11.2015 - 14 M 458/15
    Die Gesetzesmaterialien lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2015 - I-10 W 25/15, BeckRS 2015, 10652).
  • AG Weißenfels, 04.05.2015 - 13 M 350/15
    Auszug aus AG Zeitz, 18.11.2015 - 14 M 458/15
    Der entgegenstehenden Ansicht, wonach es ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher mit nur einer der beiden auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt sein muss (z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 -, juris) schließt sich das Gericht ebenso wie zuvor das AG Weißenfels, Beschluss vom 04.05.2015 -13 M 350/15- nicht an.
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    Auszug aus AG Zeitz, 18.11.2015 - 14 M 458/15
    Der entgegenstehenden Ansicht, wonach es ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher mit nur einer der beiden auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt sein muss (z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 -, juris) schließt sich das Gericht ebenso wie zuvor das AG Weißenfels, Beschluss vom 04.05.2015 -13 M 350/15- nicht an.
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