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   AG Zeitz, 19.03.2018 - 4 C 451/16   

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https://dejure.org/2018,6436
AG Zeitz, 19.03.2018 - 4 C 451/16 (https://dejure.org/2018,6436)
AG Zeitz, Entscheidung vom 19.03.2018 - 4 C 451/16 (https://dejure.org/2018,6436)
AG Zeitz, Entscheidung vom 19. März 2018 - 4 C 451/16 (https://dejure.org/2018,6436)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In welcher Höhe werden die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts erstattet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Auszug aus AG Zeitz, 19.03.2018 - 4 C 451/16
    Die Reisekosten des weder am Sitz der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind lediglich bis zur Höhe der fiktiven erstattungsfähigen Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten notwendig und erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO (vgl. BGH vom 13.09.2011, VI ZB 9/10 i.V.m. BGH vom 11.03.2004, VII ZB 27/03).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus AG Zeitz, 19.03.2018 - 4 C 451/16
    Der Kläger widerspricht der Erstattungsfähigkeit dieser Reisekosten mit der Begründung, dass Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohnort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig seien (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03).
  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus AG Zeitz, 19.03.2018 - 4 C 451/16
    Die Reisekosten des weder am Sitz der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind lediglich bis zur Höhe der fiktiven erstattungsfähigen Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten notwendig und erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO (vgl. BGH vom 13.09.2011, VI ZB 9/10 i.V.m. BGH vom 11.03.2004, VII ZB 27/03).
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