Rechtsprechung
   AG Zeven, 15.04.2005 - 3 C 85/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,29885
AG Zeven, 15.04.2005 - 3 C 85/05 (https://dejure.org/2005,29885)
AG Zeven, Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 C 85/05 (https://dejure.org/2005,29885)
AG Zeven, Entscheidung vom 15. April 2005 - 3 C 85/05 (https://dejure.org/2005,29885)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,29885) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung: Terminsgebühr für den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers bei Mitwirkung an einer außergerichtlichen Einigung vor Klageerhebung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr. 3104 RVG-VV; § 244 ZPO; § 495a ZPO
    Anspruch auf Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung aus einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag; Entstehen einer Terminsgebühr bei Erzielung einer Einigung zwischen einem beauftragten Rechtsanwalt und der gegnerischen Partei vor ...

  • niedersachsen.de

    Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG/VV auch bei fehlender Anhängigkeit der Klage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung aus einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag; Entstehen einer Terminsgebühr bei Erzielung einer Einigung zwischen einem beauftragten Rechtsanwalt und der gegnerischen Partei vor ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung aus einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag; Entstehen einer Terminsgebühr bei Erzielung einer Einigung zwischen einem beauftragten Rechtsanwalt und der gegnerischen Partei vor ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung aus einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag; Entstehen einer Terminsgebühr bei Erzielung einer Einigung zwischen einem beauftragten Rechtsanwalt und der gegnerischen Partei vor ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • AG Frankfurt/Main, 26.08.2005 - 29 C 1575/05

    Anspruch auf Deckung der von einem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

    Dem lässt sich gerade nicht entgegenhalten, dass auch in Teil 3 Gebührentatbestände erfasst sind, bei denen ein Rechtsstreit überhaupt nicht anhängig ist (so aber AG Zeven, Urt. v. 15.04.2005, 3 C 85/05 , in: AGS 2005, 254 f.).

    Das Argument, das Wort "Vermeidung" setze notwendig voraus, dass ein Rechtsstreit noch gar nicht anhängig ist (AG Zeven, Urt. v. 15.04.2005, 3 C 85/05 , in: AGS 2005, 254), geht fehl.

    Auch die Fortsetzung des obigen Zitats aus den Motiven des Gesetzgebers, das von den Anhängern- einer Terminsgebühr ohne Anhängigkeit der Sache regelmäßig unerwähnt bleibt (so auch vom AG Zeven, Urt. v. 15.04.2005, 3 C 85/05 , in: AGS 2005, 254, wo im Übrigen aus der Drucksache fälschlicherweise Seite 210 statt Seite 209 zitiert wird), spricht gegen eine Terminsgebühr ohne Anhängigkeit.

  • LG Memmingen, 07.12.2005 - 1 S 1416/05

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung der Terminsgebühr; Voraussetzungen für

    Die Kammer folgt insoweit der Ansicht des Amtsgerichts Neu-Ulm, welche so auch bereits vertreten wurde vom Amtsgericht Zeven (Urteil vom 15.04.2005, 3 C 85/05 , AGS 2005, 254 ff.) sowie zahlreichen Stimmen in der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, 2005, Rn. 11, 23104 W zum RVG m.w.N.; Bischof, Juristisches Büro 2004, 296 ff.; Schons NJW 2005, 3089 ff.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage 2 004, W Vorbemerkung 3 Rn. 84).
  • AG Brühl, 14.12.2007 - 21 C 354/07

    Mietwagen - Umstrittener Schwacke Mietpreisspiegel 2006

    Denn ein etwaiger Freistellungsanspruch der Klägerin hätte sich jedenfalls dann in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, nachdem die Beklagte einen weitergehenden Schadensersatzanspruch ernsthaft und endgültig abgelehnt hat und die Klägerin Geldersatz fordert (BGH, NJW 2004, 1868; AG Karlsruhe, AGS 2005, 254; AG Osnabrück, AnwBI. 2006, 858).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht