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   AGH Bayern, 06.04.2005 - BayAGH I - 31/04   

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https://dejure.org/2005,34345
AGH Bayern, 06.04.2005 - BayAGH I - 31/04 (https://dejure.org/2005,34345)
AGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2005 - BayAGH I - 31/04 (https://dejure.org/2005,34345)
AGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2005 - BayAGH I - 31/04 (https://dejure.org/2005,34345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angabe von Tatsachen und Beweismitteln als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrages auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens; Möglichkeit der Heilung einer Verfristung des Antrages auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens; Berufswidriges ...

  • Wolters Kluwer

    Angabe von Tatsachen und Beweismitteln als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrages auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens; Möglichkeit der Heilung einer Verfristung des Antrages auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens; Berufswidriges ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 54

    § 43a BRAO; § 3 BORA
    Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3222 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1225
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus AGH Bayern, 06.04.2005 - BayAGH I - 31/04
    Die Entscheidung des BVerfG, mit dem es § 3 Abs. 2 BORA für mit Art. 12 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat (BRAK-Mitt. 2003, 231), steht einer Sanktionierung von zwei in einer Kanzlei verbundenen RAen, die Mandanten in ihren gegenläufigen Interessen vertreten, auch dann nicht entgegen, wenn sich diese hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben.

    bei ihrer Entscheidung sowohl die rechtlichen Gegebenheiten anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere die rechtlichen Inhalte des § 43a BRAO, als auch die Rechtsfolgen des Urteils des BVerfG v. 3.7.2003 - 1 BvR 238/01 - verkannt habe.

    Nach Ansicht des Senats steht die Entscheidung des BVerfG v. 3.7.2003 (BVerfG, NJW 2003, 2520 ff.) in Fällen dieser Art einer Sanktionierung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen wahrzunehmen, nicht grundsätzlich entgegen.

    Es hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, welche Folgerungen zu ziehen wären, wenn der die Sozietät wechselnde RA das "widerstreitende" Mandat selbst betreut, es gar in die aufnehmende Kanzlei einbringt (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2521).

    § 43a Abs. 4 BRAO gebietet vielmehr eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2522).

    § 43a Abs. 4 BRAO verlangt, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2522).

    Wie bereits ausgeführt, können die Mandanten nicht über § 43a BRAO disponieren, soweit auch die Interessen der Rechtspflege, die auf eine Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen ist (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2521), betroffen sind.

  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

    Auszug aus AGH Bayern, 06.04.2005 - BayAGH I - 31/04
    angibt, wann ihr der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht worden ist ( Meyer-Goßner , a.a.O.; BVerfG, NJW 1993, 382).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Eine am Zweck dieser Regelung orientierte Auslegung ergibt allerdings, dass auch in einer Kanzlei verbundene Rechtsanwälte diesem Verbot unterliegen, wenn im konkreten Einzelfall ein Interessenkonflikt besteht (vgl. AGH München, Beschl. v. 6.4.2005 - BayAGH I - 31/04, NJW 2005, 3222, Rn. 40 ff. nach juris), der anhand einer Einzelabwägung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, vor allem der konkreten Mandanteninteressen, festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.2003 - 1 BvR 238/01, BVerfGE 108, 150, Rn. 39 ff. nach juris).
  • AGH Sachsen, 13.02.2017 - AGH 4/16

    Abwicklung und Vertretung: Dauer der Abwicklung einer Kanzlei

    Regelfall: 1 Jahr Zwar ist der RAK, die für die Bestellung des Abwicklers zuständig ist, ein Ermessen eingeräumt, das sie pflichtgemäß auszuüben hat (Bayerischer AGH, BRAK-Mitt. 2005, 195; EGH Hamm, Beschl. v. 19.10.1990 - 1 ZU 27/90).
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