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   AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18, BayAGH II - 2 - 6/2018   

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https://dejure.org/2019,6490
AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18, BayAGH II - 2 - 6/2018 (https://dejure.org/2019,6490)
AGH Bayern, Entscheidung vom 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18, BayAGH II - 2 - 6/2018 (https://dejure.org/2019,6490)
AGH Bayern, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - BayAGH II - 2 - 6/18, BayAGH II - 2 - 6/2018 (https://dejure.org/2019,6490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Untreue und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in tatmehrheitlichen Fällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme: Tatrichterliches Ermessen beim Ausschluss aus der

    Auszug aus AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18
    Auch wenn eine Tat von erheblicher objektiver Schwere vorliegt, kann die dann erforderliche Gesamtabwägung also durchaus ergeben, dass auf Grund besonderer Umstände nicht auf Ausschluss zu erkennen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12, BRAK-Mitt. 2013, 128 ; Feuerich/Weyland/ Reelsen , § 114 Rn. 39).

    Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, sind diese zu verhängen (BGH, Urt. v. 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12, BRAK - Mitt.

  • AGH Bayern, 25.06.2013 - BayAGH II - 3 - 3/13

    Zulassung: Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen gewerbsmäßiger Untreue

    Auszug aus AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18
    Ein Rechtsanwalt, der sich bei der Berufsausübung der Untreue schuldig macht, ist daher in der Regel für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen (vgl. BayAGH II - 3 - 3/13, Rn. 25 - juris; Feuerich/Weyland/ Reelsen , § 114 Rn. 48 jeweils m.w.N.).

    Zwar ist der lange Zeitablauf zwischen Tat und anwaltsgerichtlicher Entscheidung in aller Regel nicht geeignet, die erforderliche Maßnahme des Ausschlusses entfallen zu lassen (vgl. Bayerischer AGH, Urt. v. 25.6.2013 - BayAGH II - 3 - 3/13 Rn. 25 - juris, Feuerich/Weyland/ Reelsen , § 114 Rn. 41 m.w.N).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Auszug aus AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18
    Andererseits ist eine Unterschreitung der anerkannten Wohlverhaltensphase im Einzelfall auch bei schwerwiegenden Straftaten möglich (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, BRAK-Mitt. 2012, 31 ; Feuerich/Weyland/ Vossebürger , § 7 Rn. 39).
  • BGH, 14.08.2012 - WpSt (R) 1/12

    Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten

    Auszug aus AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18
    Danach darf über das gesamte in den zugelassenen Anschuldigungsschriften als schuldhaft vorgeworfene Verhalten eines Rechtsanwalts nur einheitlich entschieden werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.8.2012 - WpSt (R) 1/12 m.w.N., NJW 2012, 3251; Feuerich/Weyland/ Reelsen , § 113 Rn. 26).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18
    Solche Eingriffe sind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.1984 - 1 BvR 1287/83 m.w.N., NJW 1984, 2341).
  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18
    Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der BGH jedenfalls einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 m.w.N.).
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