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   AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/2018, BayAGH III - 4 - 19/18   

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AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/2018, BayAGH III - 4 - 19/18 (https://dejure.org/2020,1072)
AGH Bayern, Entscheidung vom 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/2018, BayAGH III - 4 - 19/18 (https://dejure.org/2020,1072)
AGH Bayern, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - BayAGH III - 4 - 19/2018, BayAGH III - 4 - 19/18 (https://dejure.org/2020,1072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung eines Gruppenleiters im Bereich "Rechtsschutz Schaden"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 2020, 1337
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.08.2019 - AnwZ (Brfg) 36/19

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei

    Auszug aus AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
    Der BayAGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die anwaltliche Tätigkeit bei einer Rechtsschutzversicherung mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vereinbar sein kann, vgl. Urt. v. 2.7.2018 - III-4-16/17; Urt. v. 19.11.2018 - III-4-5/18; Urt. v. 7.2.2019 - I-1-15/18 (bestätigt durch BGH, Beschl. v. 15.8.2019 - AnwZ (Brfg) 36/19); Urt. v. 8.4.2019 - III-4-1/18; Urt. v. 15.7.2019 - I-5-16/18; Urt. v. 7.10.2019 - III-4-11/18 (dort gleicher Arbeitgeber wie hier).

    Die Fälle, bei denen der BGH eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter angenommen hat, sind anders gelagert (vgl. überzeugend zuletzt BGH, Beschl. v. 15.8.2019 - AnwZ (Brfg) 36/19 Rn. 11 ff.; Beschl. v. 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 44/18 Rn. 9 f.; Urt. v. 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17 Rn. 5, sehr ausführlich auch Urt. v. 2.7.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17 Rn. 36 ff.).

    g) Soweit die Bekl. dies unter Hinweis auf die Versetzungsmöglichkeit des Kl. in Zweifel zieht, bestehen in dieser Hinsicht gleichfalls keine Bedenken (mehr): Diese Möglichkeit führt nicht zur Annahme einer fehlenden fachlichen Unabhängigkeit, vielmehr ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, der Syndikusanwalt habe in diesem Falle Informationspflichten (s. § 46b BRAO) und die Anwaltskammer entsprechende Reaktionsmöglichkeiten (s. hierzu z.B. Senat, Urt. v. 8.4.2019 - BayAGH III-4-1/18, unter II.4.; Urt. v. 19.11.2019 - BayAGH III-4-5/18 unter II.2.b); vgl. ferner BGH, Beschl. v. 15.8.2019, a.a.O., Rn. 22; Urt. v. 29.1.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17).

    Der Senat sieht nicht, dass der anwaltlichen Tätigkeit ein gewichtiges und hier relevantes nicht-anwaltliches Tätigkeitsfeld gegenüberstehen würde (siehe BGH, Beschl. v. 15.8.2019, a.a.O., Rn. 21): Dabei wird nicht verkannt, dass dem Kl. in erheblichem Umfang auch Führungsaufgaben obliegen - der Anteil anwaltlicher Tätigkeit, mithin die Beschäftigung mit rechtlichen Fragestellungen, als Sachwalter des Arbeitgebers, ist indes ausreichend hoch um im Sinne der genannten Rechtsprechung des BGH die Voraussetzungen des § 46 11, 111 BRAO bejahen zu können.

  • AGH Bayern, 02.07.2018 - BayAGH III - 4 - 16/17
    Auszug aus AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
    f) Die Unterstützung durch Mitarbeiter spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme einer anwaltlichen Prägung, schon weil in größeren Kanzleien Rechtsanwälten (Partnern) ebenfalls durch angestellte Anwälte zugearbeitet wird und der Kl. den Mitarbeitern auch Weisungen - nicht etwa nur Ratschläge - erteilt (vgl. bereits Senat, Urt. v. 2.7.2018 - BayAGH III - 4-16/17, unter II. 2.); insofern werden die Mitarbeiter nicht "beraten", sondern angewiesen.

    Auch diese Aufgaben - mit 2, 5 % berücksichtigt - sind als Erteilung von Rechtsrat für die Arbeitgeberin anzusehen (vgl. auch Senatsurt. v. 2.7.2018, a.a.O., unter II.2.).

  • AGH Bayern, 15.07.2019 - BayAGH I - 5 - 7/18
    Auszug aus AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
    Zumal Versicherungsrecht ist eine eher komplexe Materie, für die eine eigene Fachanwaltschaft existiert (§§ 5 Ih, 14a FAO) und die auch beim OLG Spezialsenaten zugewiesen ist (s. hierzu etwa BayAGH, Urt. v. 15.7.2019, a.a.O, unter II.3.b).

    Wenn der BayAGH mit Urt. v. 15.7.2019 - BayAGH I-5-7/18 eine Klage auf Zulassung als Syndikusanwalt im Bereich ebenfalls einer Rechtsschutzversicherung abgewiesen hat, so deshalb, weil der Kl. dort in erster Linie Organisations- und Lehrtätigkeiten ausübt bzw. "Strategien" entwickelt - diese Aufgaben sind anders gelagert.

  • AGH Bayern, 07.10.2019 - BayAGH III - 4 - 11/18
    Auszug aus AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
    In diesem, für die Beurteilung des vorliegenden Anstellungsverhältnisses zentralen, Punkt gelten letztlich die Ausführungen in der - der Bekl. bekannten - Senatsentscheidung v. 7.10.2019 - BayAGH III-4-11/18 sinngemäß, auch wenn es dort nicht um eine Tätigkeit im Bereich einer Rechtsschutzversicherung ging, vgl. dort unter Ziff. II. 1. b).

    Selbstverständlich wird der Kl. versuchen, einen solchen zu verhindern; er handelt dann jedoch ersichtlich für den Arbeitgeber (vgl. hierzu auch die bereits zitierte Senatsentscheidung v. 7.10.2019, a.a.O.).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit im Bereich "Heilwesen-Schaden";

    Auszug aus AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
    aa) "Prägung" in dieser Hinsicht bedeutet, dass die in der genannten Vorschrift aufgeführten Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen; ein Anteil von ca. 70 bis 80 % der insgesamt geleisteten Arbeit ist dabei regelmäßig ausreichend, ein solcher von 65 % liegt am unteren Rand (zuletzt etwa BGH, Urt. v. 30.9.2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, LS und Rn. 18; Beschl. v. 16.5.2019 - AnwZ (Brfg) 35/17 Rn. 9; Urt. v. 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18 Rn. 79, 82; Beschl. v. 14.1.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17 Rn. 7).
  • AGH Bayern, 08.04.2019 - BayAGH III - 4 - 1/18
    Auszug aus AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
    g) Soweit die Bekl. dies unter Hinweis auf die Versetzungsmöglichkeit des Kl. in Zweifel zieht, bestehen in dieser Hinsicht gleichfalls keine Bedenken (mehr): Diese Möglichkeit führt nicht zur Annahme einer fehlenden fachlichen Unabhängigkeit, vielmehr ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, der Syndikusanwalt habe in diesem Falle Informationspflichten (s. § 46b BRAO) und die Anwaltskammer entsprechende Reaktionsmöglichkeiten (s. hierzu z.B. Senat, Urt. v. 8.4.2019 - BayAGH III-4-1/18, unter II.4.; Urt. v. 19.11.2019 - BayAGH III-4-5/18 unter II.2.b); vgl. ferner BGH, Beschl. v. 15.8.2019, a.a.O., Rn. 22; Urt. v. 29.1.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17).
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    Auszug aus AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
    aa) "Prägung" in dieser Hinsicht bedeutet, dass die in der genannten Vorschrift aufgeführten Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen; ein Anteil von ca. 70 bis 80 % der insgesamt geleisteten Arbeit ist dabei regelmäßig ausreichend, ein solcher von 65 % liegt am unteren Rand (zuletzt etwa BGH, Urt. v. 30.9.2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, LS und Rn. 18; Beschl. v. 16.5.2019 - AnwZ (Brfg) 35/17 Rn. 9; Urt. v. 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18 Rn. 79, 82; Beschl. v. 14.1.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17 Rn. 7).
  • BGH, 16.05.2019 - AnwZ (Brfg) 71/18

    Ausreichen der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Dritten als Voraussetzung

    Auszug aus AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
    Dabei wird nicht verkannt, dass zwischen den Versicherungsnehmern und der Arbeitgeberin des Kl. eine vertragliche Beziehung in Form eines Versicherungsvertrages besteht; dennoch sieht der Senat den Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit des Kl. in einem Handeln für die A. AG (Anlass zu Zweifeln in dieser Hinsicht bietet auch der die Berufung zulassende Beschluss des BGH v. 16.5.2019 - AnwZ (Brfg) 71/18 nicht, denn die dortige Arbeitgeberin ist der hier vorliegenden Rechtsschutzversicherung nicht vergleichbar).
  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
    g) Soweit die Bekl. dies unter Hinweis auf die Versetzungsmöglichkeit des Kl. in Zweifel zieht, bestehen in dieser Hinsicht gleichfalls keine Bedenken (mehr): Diese Möglichkeit führt nicht zur Annahme einer fehlenden fachlichen Unabhängigkeit, vielmehr ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, der Syndikusanwalt habe in diesem Falle Informationspflichten (s. § 46b BRAO) und die Anwaltskammer entsprechende Reaktionsmöglichkeiten (s. hierzu z.B. Senat, Urt. v. 8.4.2019 - BayAGH III-4-1/18, unter II.4.; Urt. v. 19.11.2019 - BayAGH III-4-5/18 unter II.2.b); vgl. ferner BGH, Beschl. v. 15.8.2019, a.a.O., Rn. 22; Urt. v. 29.1.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17).
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit in

    Auszug aus AGH Bayern, 16.01.2020 - BayAGH III - 4 - 19/18
    Die Fälle, bei denen der BGH eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter angenommen hat, sind anders gelagert (vgl. überzeugend zuletzt BGH, Beschl. v. 15.8.2019 - AnwZ (Brfg) 36/19 Rn. 11 ff.; Beschl. v. 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 44/18 Rn. 9 f.; Urt. v. 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17 Rn. 5, sehr ausführlich auch Urt. v. 2.7.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17 Rn. 36 ff.).
  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

    Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des

  • BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 44/18

    Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als eine

  • BGH, 16.05.2019 - AnwZ (Brfg) 35/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in einem Versicherungsunternehmen; Prägung des

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 63/17

    Darstellen der anwaltlichen Tätigkeit als Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit für

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