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   AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20   

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AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20 (https://dejure.org/2021,39823)
AGH Bayern, Entscheidung vom 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20 (https://dejure.org/2021,39823)
AGH Bayern, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - BayAGH I - 1 - 12/20 (https://dejure.org/2021,39823)
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  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11, m.w.N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 8, m.w.N.).

    Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Bundesgerichtshof einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12, m.w.N. und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, juris Rn. 6).

    Dabei darf auch die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.).

    Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11, m.w.N.).

    Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Bundesgerichtshof einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12, m.w.N. und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, juris Rn. 6).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Anspruch eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Rechtsanwalts auf

    Auszug aus AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20
    Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Bundesgerichtshof einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12, m.w.N. und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, juris Rn. 6).
  • AGH Bayern, 18.12.2019 - BayAGH I - 1 - 45/18
    Auszug aus AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20
    Selbst wenn, wie der Kläger vorbringt, keinem seiner Mandanten ein Schaden entstanden sein mag, hat er durch diese Taten das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes als Organ der Rechtspflege erschüttert (vgl. Anwaltsgerichtshof München, Urteil vom 18.12.2019 - BayAGH I - 1 - 45/18 juris Rn. 34).
  • BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach Begehung

    Auszug aus AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20
    Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Bundesgerichtshof einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12, m.w.N. und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, juris Rn. 6).
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