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   AGH Brandenburg, 01.08.2016 - AGH I 4/15   

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https://dejure.org/2016,57846
AGH Brandenburg, 01.08.2016 - AGH I 4/15 (https://dejure.org/2016,57846)
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2016 - AGH I 4/15 (https://dejure.org/2016,57846)
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 01. August 2016 - AGH I 4/15 (https://dejure.org/2016,57846)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 43/08

    Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Grenze für den Nachweis der besonderen

    Auszug aus AGH Brandenburg, 01.08.2016 - AGH I 4/15
    Das bedeutet, dass sowohl die erforderliche Fallbearbeitung als auch die Wahrnehmung von 40 qualifizierten Hauptverhandlungstagen innerhalb des Dreijahreszeitraums liegen müssen (BGH NJW 2009, 2381; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO, Rn. 114).

    Dabei ist dem Kläger zu konzedieren, dass die Dreijahresfrist sicherstellen soll, dass der Rechtsanwalt sich im Interesse des rechtsuchenden Publikums mit seinen praktischen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet (BGH NJW 2009, 2381, 2382, m. w. N.).

    Für die Erreichung dieses Zwecks ist die Beurteilungszeit von drei Jahren indes ausreichend bemessen (BGH NJW 2009, 2381).

    Ein Verstoß der Regelungen des § 5 FAO gegen Art. 3 GG oder andere Normen des Grundgesetzes kann in gebotener verfassungskonformer Auslegung insgesamt nicht festgestellt werden (BGH NJW-RR 2014, 502; NJW 2009, 2381).

    Für eine Modifizierung des Dreijahreszeitraums im Hinblick auf besondere Umstände des gegebenen Falls (vgl. BGH NJW 2009, 2381) ist kein Raum; Ansatzpunkte dafür ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten.

  • BGH, 16.12.2013 - AnwZ (Brfg) 29/12

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Verfassungsmäßigkeit des

    Auszug aus AGH Brandenburg, 01.08.2016 - AGH I 4/15
    Der Wortlaut der Vorschrift stellt hier nicht etwa auf eine bestimmte Qualifikation der Fallbearbeitung ab, sondern nennt ausdrücklich 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffen- oder einem übergeordneten Gericht, weshalb die - als solche zutreffende (vgl. BGH NJW-RR 2014, 502, 503; 2009, 2381, 2382) - Erwägung des Klägers, dass für die Bearbeitung der erforderlichen 60 Fälle die Bearbeitung nur eines Teils des jeweiligen Falls im Dreijahreszeitraum ausreicht, nicht dazu führen kann, dass auch und insbesondere die 40 qualifizierten Hauptverhandlungstage nicht zwingend innerhalb des Dreijahreszeitraums stattgefunden haben müssen.

    Ein Verstoß der Regelungen des § 5 FAO gegen Art. 3 GG oder andere Normen des Grundgesetzes kann in gebotener verfassungskonformer Auslegung insgesamt nicht festgestellt werden (BGH NJW-RR 2014, 502; NJW 2009, 2381).

    Auch für eine Höhergewichtung einzelner Fälle nach § 5 Abs. 4 FAO (vgl. BGH NJW-RR 2014, 502, 503) lassen sich dem Vorbringen der Parteien und den Verwaltungsakten der Beklagten keine Ansatzpunkte entnehmen.

    Das Fachgespräch tritt nicht als eine zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation neben die in der FAO geforderten Nachweise (BGH NJW-RR 2014, 502, 504).

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