Rechtsprechung
AGH Brandenburg, 16.07.2018 - AGH I 2/12 |
Verfahrensgang
- AGH Brandenburg, 16.07.2018 - AGH I 2/12
- BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18
Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2018 - AGH I 2/12 -. - AGH Brandenburg, 21.08.2020 - AGH I 2/19
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
Das Urteil des Senats vom 16.07.2018 - AGH I 2/12 -, mit dem dieser die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen hatte, wurde aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18 -, dem Kläger nach seinen Angaben zugestellt am 09.04.2019, rechtskräftig.Hier hätte der Senat jedoch angesichts der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers gegen die Person des Abwicklers einerseits und der in der Begründung des Widerspruchsbescheides wiedergegebenen Ermessenserwägungen der Beklagten andererseits der Frage nachgehen müssen, ob die Beklagte, insbesondere im Hinblick auf das - dem Senat bereits aus dem Verfahren AGH I 2/12 bekannte - Zerwürfnis zwischen dem Kläger und dem zum Abwickler bestellten Rechtsanwalt bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses und dessen Folgen, den Sachverhalt vollständig in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat und ob sie sich mit der Betonung der Zweifel an der "Integrität und Seriosität" des Klägers nicht zumindest auch von falschen, für die Frage der Auswahl der Person des Abwicklers unerheblichen, Kriterien hat leiten lassen.
- OLG Brandenburg, 21.08.2020 - AGH I 2/19 Das Urteil des Senats vom 16.07.2018 - AGH I 2/12 -, mit dem dieser die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen hatte, wurde aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18 -, dem Kläger nach seinen Angaben zugestellt am 09.04.2019, rechtskräftig.
Hier hätte der Senat jedoch angesichts der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers gegen die Person des Abwicklers einerseits und der in der Begründung des Widerspruchsbescheides wiedergegebenen Ermessenserwägungen der Beklagten andererseits der Frage nachgehen müssen, ob die Beklagte, insbesondere im Hinblick auf das - dem Senat bereits aus dem Verfahren AGH I 2/12 bekannte - Zerwürfnis zwischen dem Kläger und dem zum Abwickler bestellten Rechtsanwalt bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses und dessen Folgen, den Sachverhalt vollständig in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat und ob sie sich mit der Betonung der Zweifel an der "Integrität und Seriösität" des Klägers nicht zumindest auch von falschen, für die Frage der Auswahl der Person des Abwicklers unerheblichen, Kriterien hat leiten lassen.
- AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
Rechtsanwaltszulassung bei Verurteilung wegen Untreue von Mandantengeldern
Die Klage wurde durch Senatsurteil vom 16.7.2018, Aktenzeichen: AGH I 2/12, abgewiesen.