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   AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18   

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AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18 (https://dejure.org/2020,20322)
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 29.06.2020 - AGH I 9/18 (https://dejure.org/2020,20322)
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 29. Juni 2020 - AGH I 9/18 (https://dejure.org/2020,20322)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltszulassung bei Verurteilung wegen Untreue von Mandantengeldern

Verfahrensgang

 
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  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17

    Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
    Die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG NJW 2017, 3704, 3706; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die antragstellende Person ein Verhalten gezeigt hat, das sie bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (BVerfg a. a. O.; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist regelmäßig ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat und der (Wieder-) Zulassung von 15 bis 20 Jahren geboten (BGH a. a. O.; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.2.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, zitiert nach juris; Beschluss vom 18.11.1996, AnwZ (B) 11/96, zitiert nach juris; vgl. auch Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 7, Rn. 41).

    Im Falle der Begehung von Straftaten ist neben der seit der Begehung der letzten Tat vergangenen Zeitspanne auch zu berücksichtigen, wie die antragstellende Person in der Zwischenzeit mit ihrem Fehlverhalten umgegangen ist und ob sie sich ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.2.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, zitiert nach juris; Beschluss vom 4.4.2015, AnwZ (B) 21/04, zitiert nach juris).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Anspruch eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Rechtsanwalts auf

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
    Die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG NJW 2017, 3704, 3706; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die antragstellende Person ein Verhalten gezeigt hat, das sie bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (BVerfg a. a. O.; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris).

    Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu treffen ist (BVerfG a. a. O.; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris), ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründet hat, und dem Zeitpunkt der (Wieder-) Zulassung liegen, wobei auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit durch Zeitablauf und Wohlverhalten der antragstellenden Person derart an Bedeutung verlieren kann, dass sie der Zulassung nicht mehr im Wege steht (BGH a. a. O.).

    Im Falle der Begehung von Straftaten ist neben der seit der Begehung der letzten Tat vergangenen Zeitspanne auch zu berücksichtigen, wie die antragstellende Person in der Zwischenzeit mit ihrem Fehlverhalten umgegangen ist und ob sie sich ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.2.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, zitiert nach juris; Beschluss vom 4.4.2015, AnwZ (B) 21/04, zitiert nach juris).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
    Die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG NJW 2017, 3704, 3706; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).

    Dabei kann indes nicht auf feste Fristen abgestellt werden, vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (BGH a. a. O.; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris; Weyland/Vossebürger a. a. O.).

    Zu den gravierenden Straftaten, die zu einer Wohlverhaltenszeit von grundsätzlich 15 bis 20 Jahren führen, gehören insbesondere Taten der Untreue und des Betrugs zum Nachteil von Mandanten, die den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts betreffen (BGH, Beschluss vom 28.3.2013, AnwZ (Brfg) 40/12, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).

  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist regelmäßig ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat und der (Wieder-) Zulassung von 15 bis 20 Jahren geboten (BGH a. a. O.; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.2.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, zitiert nach juris; Beschluss vom 18.11.1996, AnwZ (B) 11/96, zitiert nach juris; vgl. auch Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 7, Rn. 41).

    Im Falle der Begehung von Straftaten ist neben der seit der Begehung der letzten Tat vergangenen Zeitspanne auch zu berücksichtigen, wie die antragstellende Person in der Zwischenzeit mit ihrem Fehlverhalten umgegangen ist und ob sie sich ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.2.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, zitiert nach juris; Beschluss vom 4.4.2015, AnwZ (B) 21/04, zitiert nach juris).

  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
    Die vom Kläger dagegen beantragte Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2019, Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 66/18, abgelehnt.
  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
    Im Falle der Begehung von Straftaten ist neben der seit der Begehung der letzten Tat vergangenen Zeitspanne auch zu berücksichtigen, wie die antragstellende Person in der Zwischenzeit mit ihrem Fehlverhalten umgegangen ist und ob sie sich ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.2.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, zitiert nach juris; Beschluss vom 4.4.2015, AnwZ (B) 21/04, zitiert nach juris).
  • BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach Begehung

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
    Zu den gravierenden Straftaten, die zu einer Wohlverhaltenszeit von grundsätzlich 15 bis 20 Jahren führen, gehören insbesondere Taten der Untreue und des Betrugs zum Nachteil von Mandanten, die den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts betreffen (BGH, Beschluss vom 28.3.2013, AnwZ (Brfg) 40/12, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96

    Überschreitung der Grenzen einer der Interessenvertretung dienenden anwaltlichen

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist regelmäßig ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat und der (Wieder-) Zulassung von 15 bis 20 Jahren geboten (BGH a. a. O.; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.2.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, zitiert nach juris; Beschluss vom 18.11.1996, AnwZ (B) 11/96, zitiert nach juris; vgl. auch Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 7, Rn. 41).
  • LG Düsseldorf, 29.10.1976 - 28 T 201/76
    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
    Dem kann entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht entgegengehalten werden, dass das Landgericht Cottbus im Urteil vom 25.9.2017 die von ihm herangezogene Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 9.1.1998, Ss 670/97-260, zitiert nach juris) fehlerhaft und unter Übergehung einer entgegenstehenden Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 29.10.1976, 28 T 201/76, zitiert nach juris) angewandt habe.
  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Auszug aus AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18
    Die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG NJW 2017, 3704, 3706; BGH, Urteil vom 14.1.2019, AnwZ (Brfg) 70/17, zitiert nach juris; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 09.01.1998 - Ss 670/97

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Untreue; Treuepflichten eines

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