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AGH Hamburg, 10.05.2016 - II ZU 2/2015 |
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- AGH Brandenburg, 25.11.2019 - AGH II 2/19 Die Zwangsmittel des § 57 Abs. 1 BRAO sind Beugemittel, die den betroffenen Rechtsanwalt anhalten sollen, seine Auskunftspflicht zu erfüllen; sie sind damit zulässig und in ihrer Festsetzung - wie hier - zu Recht erfolgt, solange der betroffene Rechtsanwalt seine Pflicht aus § 56 Abs. 1 BRAO nicht oder nicht vollständig erfüllt hat (AGH Hamburg B. v. 10. Mai 2016 - II ZU 2/2015 -, juris Rn. 21).