Rechtsprechung
AGH Hamburg, 11.08.2015 - AGH I ZU 1/15 (I/5), AGH I ZU 1/2015 (I/5) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
§ 47 Abs 1 S 2 BRAO, § 194 Abs 2 S 1 BRAO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO
Kostenentscheidung im anwaltgerichtlichen Verfahren: Rücknahme eines Antrags auf Gestattung der weiteren Berufsausübung neben einer Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis auf Zeit; Kostenlast bei "Flucht in die Erledigung"; Streitwert eines befristeten ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 34.88
Feuchtigkeitsschäden an Gemeindestraße - Auf den (richterrechtlichen) …
Auszug aus AGH Hamburg, 11.08.2015 - AGH I Zu 1/15
Dem Rechtsanwalt sind bei einer solchen "Flucht in die Erledigung" (vergleiche BVerwG, 14. April 1989, 4 C 22/88, DVBl 1989, 876) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO); er kann nicht beanspruchen, bessergestellt zu werden als bei einer Rücknahme seines Antrags im Verwaltungsverfahren und anschließender Rücknahme seiner Klage vor dem Anwaltsgerichtshof.(Rn.8).Nach einer solchen Klageänderung oder "Flucht in die Erledigung" - so die treffende Formulierung des BVerwG im Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 876 - kann er jedoch nicht beanspruchen, kostenmäßig besser gestellt zu werden als bei einer gegenüber dem Gericht erklärten Klagrücknahme.
- BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 22.88
Anträge in mündlicher Verhandlung - Baugenehmigungserteilung - Rücknahme des …
Auszug aus AGH Hamburg, 11.08.2015 - AGH I Zu 1/15
Dem Rechtsanwalt sind bei einer solchen "Flucht in die Erledigung" (vergleiche BVerwG, 14. April 1989, 4 C 22/88, DVBl 1989, 876) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO); er kann nicht beanspruchen, bessergestellt zu werden als bei einer Rücknahme seines Antrags im Verwaltungsverfahren und anschließender Rücknahme seiner Klage vor dem Anwaltsgerichtshof.(Rn.8).