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   AGH Hamburg, 11.08.2015 - AGH I ZU 1/15 (I/5), AGH I ZU 1/2015 (I/5)   

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https://dejure.org/2015,35988
AGH Hamburg, 11.08.2015 - AGH I ZU 1/15 (I/5), AGH I ZU 1/2015 (I/5) (https://dejure.org/2015,35988)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2015 - AGH I ZU 1/15 (I/5), AGH I ZU 1/2015 (I/5) (https://dejure.org/2015,35988)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 11. August 2015 - AGH I ZU 1/15 (I/5), AGH I ZU 1/2015 (I/5) (https://dejure.org/2015,35988)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 47 Abs 1 S 2 BRAO, § 194 Abs 2 S 1 BRAO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO
    Kostenentscheidung im anwaltgerichtlichen Verfahren: Rücknahme eines Antrags auf Gestattung der weiteren Berufsausübung neben einer Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis auf Zeit; Kostenlast bei "Flucht in die Erledigung"; Streitwert eines befristeten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 34.88

    Feuchtigkeitsschäden an Gemeindestraße - Auf den (richterrechtlichen)

    Auszug aus AGH Hamburg, 11.08.2015 - AGH I Zu 1/15
    Dem Rechtsanwalt sind bei einer solchen "Flucht in die Erledigung" (vergleiche BVerwG, 14. April 1989, 4 C 22/88, DVBl 1989, 876) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO); er kann nicht beanspruchen, bessergestellt zu werden als bei einer Rücknahme seines Antrags im Verwaltungsverfahren und anschließender Rücknahme seiner Klage vor dem Anwaltsgerichtshof.(Rn.8).

    Nach einer solchen Klageänderung oder "Flucht in die Erledigung" - so die treffende Formulierung des BVerwG im Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 876 - kann er jedoch nicht beanspruchen, kostenmäßig besser gestellt zu werden als bei einer gegenüber dem Gericht erklärten Klagrücknahme.

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 22.88

    Anträge in mündlicher Verhandlung - Baugenehmigungserteilung - Rücknahme des

    Auszug aus AGH Hamburg, 11.08.2015 - AGH I Zu 1/15
    Dem Rechtsanwalt sind bei einer solchen "Flucht in die Erledigung" (vergleiche BVerwG, 14. April 1989, 4 C 22/88, DVBl 1989, 876) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO); er kann nicht beanspruchen, bessergestellt zu werden als bei einer Rücknahme seines Antrags im Verwaltungsverfahren und anschließender Rücknahme seiner Klage vor dem Anwaltsgerichtshof.(Rn.8).
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