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   AGH Hamburg, 17.06.2003 - I ZU 9/02   

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https://dejure.org/2003,52600
AGH Hamburg, 17.06.2003 - I ZU 9/02 (https://dejure.org/2003,52600)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2003 - I ZU 9/02 (https://dejure.org/2003,52600)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 17. Juni 2003 - I ZU 9/02 (https://dejure.org/2003,52600)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BRAK-Mitteilungen

    Fachanwalt - Rüge und Widerruf wegen unterlassener Fortbildung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 44

    BRAO §§ 43c Abs. 4 Satz 2, 74; FAO §§ 15, 25
    Fachanwalt - Rüge und Widerruf wegen unterlassener Fortbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

    Auszug aus AGH Hamburg, 17.06.2003 - I ZU 9/02
    Für Inhaber solcher "Alt-Erlaubnisse" muss, wie der BGH im Beschl. v. 6.11.2000 (AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571 f.) zutreffend festgestellt hat, der Vertrauensschutz an der Aufrechterhaltung einer sanktionslosen Fortbildungspflicht gegenüber dem Interesse der Rechtsuchenden an einer einheitlichen Qualitätssicherung zurückstehen.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 11.09.2015 - 1 AGH 20/15

    Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags für Wertung einer Publikation als

    Berufsrecht, 2.Aufl., § 25 FAO Rn.3 und Scharmer a.a.O., § 25 FAO Rn.11 ff mit Verweis auf die Rechtsprechung des AGH Hamburg (Beschl. v. 17.6.2003, Az.: I ZU 9/02) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine entsprechende Verpflichtung.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 35/15

    Widerruf, Fachanwaltsbezeichnung, Ermessensausübung

    Selbst wenn eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten angenommen würde, vor dem Widerruf der Erlaubnis eine förmliche Rüge wegen der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht auszusprechen (so Quaas, a.a.O., § 25 FAO Rn.3; Scharmer a.a.O., § 25 FAO Rn.11 ff mit Verweis auf die Rechtsprechung des AGH Hamburg, Beschl. v. 17.6.2003, Az.: I ZU 9/02), war der Widerruf im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig.
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