Rechtsprechung
   AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/2015 (I/9), AGH I ZU 7/15 (I/9)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,51655
AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/2015 (I/9), AGH I ZU 7/15 (I/9) (https://dejure.org/2016,51655)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2016 - AGH I ZU 7/2015 (I/9), AGH I ZU 7/15 (I/9) (https://dejure.org/2016,51655)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 22. März 2016 - AGH I ZU 7/2015 (I/9), AGH I ZU 7/15 (I/9) (https://dejure.org/2016,51655)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,51655) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 80 Abs 3 VwGO
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufsbescheids; Zurückhaltung von Fremdgeldern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
    Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 - juris).

    Nach der durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers indiziert der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden und kommt nur in seltenen Ausnahmefällen eine andere Bewertung in Betracht (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14 - juris).

    Das setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die durch arbeitsvertragliche Regelungen den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch effektiv sicherstellt (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14 - juris; NJW-RR 2013, 1012; BeckRS 2012, 21118).

    Die bloße Einrichtung eines Anderkontos bietet keine Gewähr dafür, dass Mandantengelder vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt werden und damit eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, da es immer wieder vorkommt, dass Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen und es in diesen Fällen ausschließlich vom Willen des Rechtsanwalts abhängt, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; BRAK-Mitt. 1991, 102).

  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
    Insbesondere muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 - juris).

    Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 - juris).

    Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 - juris).

    Dabei hat der Umstand Bedeutung, ob der Rechtsanwalt selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zu einer Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 - juris).

  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
    Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (BGH, Beschluss v. 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12 - juris).

    Das setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die durch arbeitsvertragliche Regelungen den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch effektiv sicherstellt (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14 - juris; NJW-RR 2013, 1012; BeckRS 2012, 21118).

  • BGH, 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
    Nach der durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers indiziert der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden und kommt nur in seltenen Ausnahmefällen eine andere Bewertung in Betracht (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14 - juris).

    Das setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die durch arbeitsvertragliche Regelungen den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch effektiv sicherstellt (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14 - juris; NJW-RR 2013, 1012; BeckRS 2012, 21118).

  • BGH, 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
    Er muss im Einzelnen darlegen, ob die ihm gegenüber erhobenen Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, Urteil v. 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11).

    Er muss nachweisen, dass er es erreicht hat, dauerhaft keine neuen Schulden entstehen zu lassen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (BGH, Urteil v. 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11 - juris).

  • BGH, 06.11.1998 - AnwZ (B) 25/98

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Berücksichtigung einer nachträglichen

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 06.11.1998 (AnwZ (B) 25/98 - juris) den Standpunkt eingenommen hatte, das Gericht habe es bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zweifelsfrei entfallen seien, hat das vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der zum 01.09.2009 geänderten BRAO Rechnung trägt, keinen Bestand (vgl. Hennsler/Prütting-Hennsler, BRAO, 4. Auflage 2014, § 14, Rz. 80).
  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
    Diese Mitwirkungslast gilt auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, da es um Vorgänge geht, die nur der Antragstellerin bekannt sind oder jedenfalls nur mit ihrer Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 13.08.2013 - AnwZ (BrfG) 28/13 - juris; Beschluss v. 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 - juris).
  • BGH, 25.04.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Voraussetzungen einer weiteren

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
    Das setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die durch arbeitsvertragliche Regelungen den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch effektiv sicherstellt (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14 - juris; NJW-RR 2013, 1012; BeckRS 2012, 21118).
  • BGH, 13.08.2013 - AnwZ (Brfg) 28/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
    Diese Mitwirkungslast gilt auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, da es um Vorgänge geht, die nur der Antragstellerin bekannt sind oder jedenfalls nur mit ihrer Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 13.08.2013 - AnwZ (BrfG) 28/13 - juris; Beschluss v. 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 - juris).
  • BGH, 19.09.2001 - AnwZ (B) 41/01

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
    Sie unterhält hierfür noch nicht einmal ein Anderkonto (BGH, Beschluss vom 19.09.2001 - AnwZ (B) 41/01 - juris).
  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 26/91

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

  • BGH, 24.09.2001 - AnwZ (B) 34/01

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des

  • BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen Kostenauferlegung

  • BGH, 10.02.2014 - AnwZ (Brfg) 81/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht